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positive Recht die allgemeine Rechts quelle für alleGüter sein. Wo aber dicö nicht der Fall ist, mußdas RcchtSbedürfniß sich zur Urquelle alles Rechtes— dem Ausspruchc der Sittlichkeit wenden, welcherentscheidet waö überhaupt giltige Zwecke sind, wasüberhaupt Recht sein kann und Recht sein soll. Undüberhaupt in jedem Falle, in welchem der Einzelnesein aus dem sittlichen Verhältniß wohlerkanntes Rechtvom positiven Rechte nicht geschützt sieht, appellirt eran das Urrecht, und leitet aus diesem sein Rechtals sein angcbornes, natürliches, unveräußer-liches Menschenrecht ab.
Das Recht haben wir gesehen ist die Herrschaftdes Zweckes über daö Mittel. Gibt es also einenUrzwcck, d. h. einen Zweck welcher von jedem anderenZwecke vorausgesetzt werden muß, so ist dessen Herr-schaft über seine Mittel daö Urrecht, welches vonjedem anderen Rechte vorausgesetzt werden muß. Wirhaben gefunden daß der Endzweck des Menschen dieDarstellung der allgemeinen Mcnschcnnatur durch dieEmwickelnng der Individualitäten ist. Es ist aberdiese Mcnschcnnatur jür jeden Einzelnen nur die welcheer als abstrakte Gattungsnatur, als normale Jndivi-