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die Mittel zu Gebote gestellt werden. Und habensie endlich die Selbständigkeit erlangt, die aus derMöglichkeit der Verfolgung freier eigner Lebens-zwecke beruht, so bedürfen sie ein diesen Zweckenentsprechendes Vermögen, welches der öffentlicheSchatz nun zu ihrer Verfügung stellen muß. DieForm welche dieses Vermögen im Laufe der Lebens-entwickelung annimmt, ist der Freiheit des Indivi-duums überlassen. Es ist seine Sache mit seinemGute zu wirthschaften wie es ihm zweckmäßig scheint.Aber sein Glück in dieser Bewirthschaftung soll nichtzum Verderben Anderer, sein Unglück in derselbennicht zu seinem eignen Verderben ausschlagcn. DerStaat wird also von dem Glücklichen fordern daßer seinen Ucbcrfluß an ihn abgebe, damit der Un-glückliche mit demselben unterstützt werden könne.
Aus Allem was in diesem Capitel theils erörterttheils nur angedeutet worden ist, ergeben sich folgendeGrundsätze für den wahren Charakter deS rechtmäßigenEigenthums:
1) Jedes Eigenthum ist Lehen der Staatsgesell-schaft in der Hand seines Besitzers.
2) Als Lehen hat eö nur die allgemeine Natur