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System der socialen Politik / von Julius Fröbel
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des Vermögens als Capital, nicht die Form irgendeines bestimmten Gutes.

3) Jedes vollberechtigte Mitglied der Staatsge-scllschaft kann, bei Antritt der Vollbcrechtigung, dieBclchnung mit einem Capitale aus dem öffentlichenSchatze verlangen, welches den Bedürfnissen seinesfrcigcwählten Lebenszweckes entspricht.

4) Das Vermögen aller mit Tode abgehendenMitglieder der Staatsgesellschast fällt an den öffent-lichen Schatz zurück.

5) Jedes Mitglied der Staatsgesellschast kannvollkommen frei über das Vermögen mit dem esbelehnt ist verfügen und mit demselben wirthschaften.

6) Der Ueberfluß welcher sich durch den glücklichenBetrieb eines Geschäftes mit Hilfe der in Lehen ge-gebenen Capitalien erzeugt, fällt nach den Bestim-mungen einer progressiven Erwerbsteucr an den öffent-lichen Schatz zurück.

7) Die Bürger dagegen welche durch einen un-glücklichen Gang ihrer Geschäfte von Mitteln ent-blößt werden, erhalten aus dem öffentlichen Schatzeneue Capitalien, oder kommen, wenn sie sich für eineselbständige ökonomische Stellung für unfähig cr-

II.

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