Mit Frankreich war zwar der politische Geschäftsverkehr sehr lebhaft, bietet aber keinen Gegen-stand von allgemeinem Interesse dar.
Mit England wurde im Laufe des Berichtsjahres ein Freundschafts Handels - und Nieder-lassungsvertrag abgeschlossen, der von der Bundesversammlung ratifizirt wurde. *
Nicht unwichtig ist die mit Sardinien vereinbarte Auslegung der Art. 5 und 6 des Staats-vertrags vom 2tz. April 1843 über Auslieferung der Verbrecher, nach welcher bei Rogatorien inStrafsachen keinerlei Gebühren oder Auslagen angerechnet, dagegen die Zeugen, welche von ihremLande aus vor den Behörden des andern Staates erscheinen müssen, von dem letztem entschädigtwerden. **
Mit dem Großherzogthum Baden ist ein ziemlich alter Streitgegenstand zwischen diesem undeinigen Grenzkantonen in eine neue Phase getreten. Als um das Jahr 183V thurgauische Klösterunter Staatsadministration gestellt wurden, ließ die großherzogliche Regierung alles in Baden liegendeVermögen dieser Klöster mit Sequester belegen, in der Absicht und aus dem angeblichen Rechtsgrunde,eventuelle Heimfallsrechte an diesen Gütern zu sichern. Diese Maßregel wurde auch auf die in Badengelegenen Güter des zürcherischen Klosters Rheinau ausgedehnt. Thurgau ergriff hierauf Repressaliendurch Sequestration von Gütern und Gefällen badischer Domänen und Stifte. Der Streit konntenicht geschlichtet werden, und in letzter Zeit ging Baden noch weiter und ließ auch Gefalle aargaui-scher Stifte, die nicht aufgehoben sind, ebenfalls sequestriern. Vom Bundesrath wurde nach ver-geblichen Reklamationen eine Konferenz vorgeschlagen, ohne daß er jedoch eine einläßliche Erwiede-rung erhielt.
Belgien und Parma haben durch Vermittlung ihrer Konsulate in der Schweiz dem Bundes-rathe eröffnen lassen, daß in ihren Staaten Fremde, welche in Unglück und Noth gerathen, unter-stützt werden, besonders wenn in deren Heimat Gegenrecht gehalten werde, und wünschen daher mitder Schweiz in ein dießfälliges Vertragsverhältniß zu treten. Der Bundesrath, nach Mittheilung derfaktisch in der Schweiz bestehenden Reziprozität in solchen Fällen, wünscht bei dem bisherigen woäusviveuai auch ohne förmlichen Staatsvertrag zu verbleiben, womit die beiden auswärtigen Staatenaus den Rückantworten der betreffenden Konsulate zu schließen, einverstanden zu sein scheinen.
Auf mehrere Beschwerden des päpstlichen Stuhls gegen kirchlich staatsrechtliche Gesetze undVerordnungen in einigen Kantonen, besonders im Kanton Tessin , hat die Regierung des letztemden Bundesrath ersucht, theils mit dem päpstlichen Stuhl wegen Trennung vom Bisthum Como,theils mit der k. k. österreichischen Regierung wegen der Temporalien der lombardischen BischöfeUnterhandlungen einzuleiten.
Der politische Verkehr mit den übrigen europäischen Staaten bietet keine Gegenstände vonbesonderem Interesse dar.
Nachdem im November 1854 in Washington die Auswechslung der Ratifikationen des zwischender Schweiz und den Vereinsstaaten von Nordamerika durch den dortigen schweizerischen General-konsul und den amerikanischen Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten stattgefunden hat,ist derselbe nunmehr in Kraft getreten. ***
* S. eidg. Gesetzessammlung Bd. V S. 2K9,
** S. eidg. Gesetzessammlung Bd. V S. 128.
*** S- eidg. Gesetzessammlung Bd. V S. 228.