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nach Prüfung der Botschaft und des Vorschlages des Bundesrathes vom 8. Brachmonat d. Jahres,in Anwendung von Art. 74 Ziff. 5 der Bundesverfassungbeschließt:
Art. 1. Der am 26. Mai 1857 in Paris unter Ratifikationsvorbehalt zwischen dem Bevollmäch-tigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Bevollmächtigten Ihrer Majestäten des Kaisers vonOesterreich, des Kaisers der Franzosen, der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien undIrland, des Königs von Preußen und deS Kaisers aller Reußen abgeschlossene Vertrag, welcher zumZwecke hat, die völkerrechtliche Stellung des Kantons Neuenburg durch eine Abänderung des Art. 23der Wiener Kongreßakte vom 9. Brachmonat 1815, so weit er das Fürstenihum Neuenburg und dieGrafschaft Valengin betrifft, zu regeln, ist seinem ganzen Inhalte nach gutgeheißen.
Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Ratifikation dieses Vertrages im Namen der schweizerischenEidgenossenschaft und mit dessen Vollziehung nach Auswechslung der Ratifikationen beauftragt.
Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe,
Bern , den 11. Brachmonat 1857.
Im Namen desselben:
Der Präsident:
Dr. A. Escher.
Der Protokollführer:
Schieß.
Im Namen desselben:Der Präsident:
F r. B r i a t t e.Der Protokollführer:I. Kern-Germann.
Zweiter Abschnitt.
Beziehungen des Kantons Zürich zur Cidgeuoffenfchaft.
I.
Verzeichnis der zürcherischen Mitglieder in den Bundesbehörden während des Zeitraums
von 1850 bis 1860.
Anmerkung. Die Bundesversammlung besteht aus dem Nationalrath unddem Ständerath.
Für den Nationalrath wird auf je 20000 Seelen der Gesammtbevölkerung 1 Mitgliedgewählt, auf Bruchzahlen über 10000 wird ebenfalls 1 Mitglied gewählt. Die Mitglieder sind auf