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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Geklagt V.

Sepr. 1856. Schreiben deS preußischen Ministers Manteuffel an seine Agenten:

Sie sind bereits unterrichtet, daß in den ersten Tagen dieses Monats im Fürstenthum Neuenburgunter royalistischen Führern eine Bewegung zur Herstellung der legitimen Regierung stattgefunden hat.Der Erfolg dieser Bewegung ist ein kurzer gewesen. Die republikanischen Behörden haben die Regierungwieder ergriffen. Ein großer Theil der Royalisten und ihrer Führer sind gefangen.

Wenn gleich die königliche Regierung jede Verantwortlichkeit dieser Ereignisse von sich ablehnen muß,so haben dieselben darum nichts desto weniger das landesväierliche Herz Sr. Majestät des Königs aufstiefste ergriffen. Je mehr Se. Majestät die Gesinnungen treuester, wenn auch in der Wahl ihrer Mittelfehlgreifender Hingebung zu würdigen wissen, welche die jüngste Handlungsweise der Neuenburger Royali-sten hervorgerufen haben, desto unabweislicher drängt sich unserm allergnädigsten Herrn die Pflicht auf,zuvörderst die Opfer ihrer Treue vor den Folgen dieses Ereignisses zu schützen.

Se. Majestät der König können in dieser Beziehung die Seitens der schweizerischen Behörden er-folgten Zusagen humaner Behandlung der Gefangenen nicht für irgend wie genügend erachten. Abgesehendavon, daß die Erfüllung dieser Zusage den uns vorliegenden Nachrichten zufolge mehr als zweifelhaftist. so betrachtet Se. Majestät nur die gänzliche Befreiung der Gefangenen als diejenige Bedingung, derenvorgängige Erfüllung für die Stellung Sr. Majestät zu den Verhandlungen über die definitive Re-gulirung der Neuenburgerfrage maßgebend sein wird. Denn in dieser vorgängigen Befreiung würde Se.Majestät eine Bürgschaft darin finden, daß es Allerhöchstdemselben gestattet ist, von den Verhandlungenüber die künftigen Verhältnisse des Fürstenthums Neuenburg sich ein befriedigenderes Resultat zu versprechen,als bis jetzt der Fall gewesen ist.

Um die Behandlung der ganzen Angelegenheit in dieser Weise vorzubereiten, beabsichtigen Se. Majestät,auch dem deutschen Bunde Mittheilung von den jüngst verflossenen Neuenburger Ereignissen zu machen, und daranden Antrag zu knüpfen, daß derselbe nicht nur dem Londoner Protokoll vorn 24. Mai 1852, sondern auch seiner-seits bei der schweizerischen Eidgenossenschaft auf Freilassung der Neuenburger royalistischen Gefangenen dringeund sich je nach dem Erfolg seiner dießfallsigen Schritte ernstere Maßregeln gegen die Schweiz vorbehalte.

Se. Majestät sind der festen Zuversicht, daß ein derartiger Antrag der einstimmigen AnnahmeSeitens der Bundesversammlung gewiß sein kann. Es handelt sich darum, einem unbestreitbaren RechtGeltung zu verschaffen und das Gewicht Deutschlands in die Waagschale der rechtmäßigen Autoritäteines deutschen Fürsten zu legen. Keine deutsche Regierung wird sich dieser Aufgabe entziehen wollen.Allein wir legen Werth darauf, auch hiervon schon vor unserer Eröffnung in Frankfurt durch vertrau-liches Einvernehmen mit den einzelnen deutschen Regierungen Gewißheit zu verschaffen. Dieß ist der Zweckdes gegenwärtigen Erlasses, und indem Sie denselben vertraulich mittheilen, wollen Sie unsern Wunschausdrücken, der dortseitigen Zustimmung zu dem eventuell von Preußen in der Bundesversammlung nachMaßgabe vorstehender Andeutungen zu stellenden Anträge vergewissert zu sein.

Beilage VI.

Note des Moniteur vom 17. Dezember 1856 :

Die französische Regierung glücklich, einem Konflikte zwischen zwei Mächten, mit denen sie durchfreundschaftliche Beziehungen verbunden ist, vorbeugen zu können, beeilte sich, dem Wunsche des KönigSFriedrich Wckhelm zu entsprechen, und stark durch ihre wohlwollenden Absichten der Schweiz gegenüber

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