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gebäudes in Neuenburg, woselbst die Regierung gefangen und in Proklamationen die Wiederherstellungdes frühern, seit bald neun Jahren beseitigten Zustandes verkündigt wurde. Wie vorauszusehen war, hattejedoch der Aufstand nicht die mindeste Aussicht auf bleibenden Erfolg. Nachdem sich die überwiegendeMehrheit der Bevölkerung des Kantons Neuenburg von dem ersten Erstaunen gesammelt halte, schaartensich aus allen Theilen des Landes die Bürger um die republikanische Fahne, und bevor noch die Eid«genossenschaft einschreiten konnte, wurde das Trugbild des restaurirten Fürstenthums Ncuchatel und Va-lengin zerstört und der verfassungsmäßige Zustand wieder hergestellt. — Die Bundesversammlung derEidgenossenschaft , den hohen Werth dieser schönen That vollkommen würdigend, erklärte daher auch am26. Herbstmonat, daß die Republikaner des Kantons Neucnburg nicht bloß um ihr engeres Vaterland,sondern auch um die ganze Schweiz sich wohlverdient gemacht hätten. Der am 4. Herbstmvnat über dieköniglich Gesinnten davon getragene Sieg wurde mit Milde und Mäßigung verfolgt. Die große Masseder Gefangenen wurde bald nach dem eingeleiteten Untersuche wieder freigegeben und die in Haft bchalte-nen Führer des Aukstandes mit aller Menschlichkeit behandelt.
Bald wurden jedoch an die Schweiz Forderungen gestellt, welche aus nichts Geringeres abzielten,als die gerichtliche Untersuchung und Ahndung des Geschehenen ohne weiteres zu beseitigen. Es wurdegleichsam als Anerkennung der Rechte des Königs von Preußen auf Neuenburg die sofortige bedingungs-lose Freilassung aller Gefangenen verlangt. Hierauf glaubten wir nicht eintreten zu können, ohne gleich-zeitig auf die Hoheitsrechte der Eidgenossenschaft zu verzichten, und ohne den Grundsatz anzuerkennen,daß eS einer Partei gestattet sei, ungeahndet den Landfrieden zu brechen, und die von allen Kantonen derSchweiz gewährleistete Verfassung und gesetzmäßige Ordnung im Kanton Neuenburg , so wie die Ver-fassung des Bundes zu zerstören. Um die eigenthümlichen und verwickelten Verhältnisse, in welchen derKanton Neuenburg seit einer Reihe von Jahren gestanden hatte, richtig auffassen und beurtheilen zukönnen, wird es nöthig sein, einen kurzen Blick auf die neuere Geschichte dieses Landes zu werfen.
Durch Vertrag vom 19. Mai 1815 wurde der Kanton Neuenburg als souveräner Staat mitgleichen Rechten und Pflichten wie alle übrigen Kantone der Eidgenossenschaft einverleibt. Dagegen bliebendem Könige von Preußen, der im Jahre 1707 zum Fürsten von Neuenburg gewählt worden war, ge-wisse Rechte auf dieses Land durch andere europäische Verträge vorbehalten. Das Unnatürliche dieserDoppelstellung trat sofort und nach allen Richtungen zu Tage, und mehr als ein Mal wurde der Ver-such gemacht, den Kanton Neuenburg , dessen Entwicklung durch jene Stellung stets verkümmert war, inein richtigeres Verhältniß zu der Eidgenossenschaft zu bringen. Dieser Versuch hatte aber erst im Jahr1848 den angestrebten Erfolg, indem damals das Volk, von dem Rechte der freien SelbstkonstituirungGebrauch machend, sich eine republikanische Verfassung gab, welche von sämmtlichen Mitständen ausdrück-lich garantirt worden ist. Mehr als ein Mal war die Bundesbchörde bemüht, auf dem Wege gütlicherUnterhandlung mit Sr. Majestät dem Könige von Preußen sich aus einander zu setzen. Diese Bemühun-gen scheiterten aber an dem Verlangen, daß vor Allem der ehevorige Zustand wieder hergestellt werdenmüßte, — eine Forderung, auf die wir, ohne den Kanton Neuenburg und die Grundsätze des neuenBundes zu verleugnen, unmöglich eingehen konnten.
So war der Stand der Dinge, als die Lösung des Knotens, die auf dem Weg der Minne nichterzielt werden konnte, am 3. Herbstmonat durch Gewalt erfolgen sollte. So sehr man auch geneigt seinmochte, die Männer zu bedauern, welche durch falsch verstandenen Eifer und irrige Voraussetzungen zusolcher Gewaltthat sich hatten hinreißen lasten, so durfte man doch nicht ohne weiteres in den Gang der