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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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In Folge deS bundesrälhlichen Beschlusses über das Münzanleihen erließ die Münzkommisfionam 12. März ein offenes Zirkular und ein Münzanleihungsformular, und lud zur Submission fürden ganzen oder einen (aber beschränkt) partiellen Betrag des ausgeschriebenen Anleihens vonFr. 1,500000 ein; Fr. 600000 sollten in baar in den Monaten April und Mai, Fr. 900000 inkurzen Pariser Wechseln in den Monaten Mai und Juni einbezahlt werden gegen Münzschcine,deren Verfallzeit auf 3l. März 1852 festgesetzt wurde. Die Eröffnung der drei eingegangenen Sub-missionen erfolgte am 31. März, indessen lehnte die Münzkommisfion das Recht des Zuschlages ab,da es sich ergab, daß zwei ihrer Mitglieder direkt oder indirekt bei den Submissionen betheiligtwaren. Der Bundesrath selbst schlug sodann das Gesammtanlcihen dem Hause Paffavant und Komp.in Basel zu, dessen Bedingungen außer den 3>/r°/g Provision waren.

Auf den Wunsch der Münzkommisfion und durch beidseitige Uebereinkunft erlitt der Anleihens-vertrag mit der Firma Paffavant bei dessen Ausfertigung eine kleine Modifikation in Bezug auf dieVerfallzeit, die auf Ende Februar, März und April vertheilt wurde, statt auf einen einzigen Tagfür den ganzen Betrag.

Durch bundesräthliche Ermächtigung vom 12. und 14. Mai wurde sodann das Münzanleihenrheils durch Eröffnung einer bis auf Fr. 600000 gehenden und Ende 1851 abzuschließenden Konto-kvrrentrechnung um Fr. 1,000000 erweitert.

Eine abermalige Vermehrung des Münzanleihens wurde in der Folge besonders dadurch nöthig,daß die Münzprägungen in Straßburg , wo nach Abschluß des Vertrags sieben Prägmaschinen erstverfertigt und aufgestellt werden mußten, später, als dieses vertragsgemäß hätte stattfinden sollen,begannen und daß während der eisten paar Monate die Lieferungen weit unter dem vertragsmäßi-gen Betrag blieben, während die Silbermünzen in verhältnißmäßig großer Menge eingingen, undin Ermanglung des zugehörigen Billons nicht sogleich zur Einlösung der alten Münzen ver-wendet werden konnten. Es ermächtigte daher durch Beschluß vom 1. August der Bundesrath dieKommission zur Emission neuer Münzscheine bis zum Betrag von 1'/? Millionen Franken, womitdas im Ausführungsgesetz vom 7. Mai 1850 für die Münzreform im Maximum bewilligte Anleihen(4 Mill. Fr.) in Placirung erreicht war. Einen Theil der letzten Münzscheine nahm die eidgenössischeStaatskasse der ihr damals eingehenden Grenus-Fonds (Bundcsbeschluß vom 26 August).

Unterm 26. März erließ der Bundesrath den Tarif in neuer Währung für die Einlösung deralten Münzen, indem bei der nun angeordneten Reihenfolge der Münzcinlösung nach Kantonen,es bei der gleichzeitigen Einlösung aller Münzsorten, und bei der Nothwendigkeit,den neuen Münzfuß mit dem Beginn der Einlösung im betreffenden Kantone in Kraft treten zulassen, unumgänglich nöthig wurde, alle Sorten in neuer Währung zu tarifiren, also auch diejeni-gen, welche bei Abfassung des Münzausführungsgesetzes vom 7. Mai 1850 und des demselben bei-gegebenen Tarifs noch in alter Währung gewerthet worden waren (die Gold-, Silber- und Silber-scheidemünzen). Der Tarif vom 26. März 1851 ist daher eine Umrechnung des frühern mit so großerGenauigkeit, als die unvermeidliche Weglassung der kleinen Bruchzahlen sie irgend nur erlaubte.

Nur in Bezug auf die schweizerischen Vierfrankenstücke, die bei der ihnen im Tarif von 1850gegebenen Werthung von Fr. 5. 72 alle zu höhern Preisen von den Goldschmieden und Silber-händlern angekauft worden wären, anstatt in die Hände der Münzkommisfion zu gelangen, für welchediese Sorte zur Fabrikation der neuen Münzen Vortheilhaft war, fand eine Modifikation statt, und

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