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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Fr. 140168. 87 R.

- 43182. 21 -

- 1259. 91 -

14082. 03

Anmerkung.

Zu obigem Verluste bei der Einlösung der schweizerischen Münz-

sorten im Jahr 1852 im Betrag von .

kommt der Verlust bei der Einschmelzung derselben ....nebst Zinsen von den ausgestellten Obligationen u. s. w. . .und der schon in den Staatsrechnungen von 1850 und 1851 inAusgabe gebrachte Verlust bei Einschmelzung von abgeschliffenen

zürcherischen und schweizerischen Geldsorten.

so daß sich der Totalverlust bei der Münzänderung für den Kanton

Zürich auf. Fr. 198633. 02 R. belauft.

Noch dürfte hier zu bemerken sein, daß von der schweizerischen Münzkommission die Einschmel-zungssumme für zürcherische Münzen auf 1,188029 Fr. angenommen worden war, während sie inder Wirklichkeit sich auf Fr. 2,800593. 73 R. belief.

Schon während der Münzeinlösung im April kursirten im Kanton Zürich falsche neue Zwei-frankenstücke, die aber leicht erkennbar, aus Zinn gegossen, von bläulichgrauer Farbe, fettig anzu-fühlen, dumpf klingend und an Gewicht zu leicht waren. Auch kam die zürcherische Polizei falschen20- und lORappenstücken auf die Spur.

Bezüglich auf die Reduktion der gesetzlichen Besoldungen u. s. f. beschloß der Regierungsrathu. a., daß zwar die sämmtlichen fixen Besoldungen nach den amtlichen Reduktionstabellcn in neueWährung umzusetzen, statt der bei der Reduktion der Jahresbesoldungen sich ergebenden ungeradenRappen aber 1 Franken berechnet werden solle; ferner sei das gesetzliche Schulgeld von fl. 1. 12 ß.und von 26 ß. von jedem Repetir- und Singschüler (Gesetz vom 15. Christmonat 1845) in 3 Fr.,beziehungsweise Fr. 1. 50 R. zu reduziren; u. s. f.

Nachdem dann die Münzeinlösung in der ganzen Eidgenossenschaft so weit vorgeschritten war,daß sie voraussichtlich am 14. August 1852 mit Genf geschlossen werden konnte, erließ unterm 23.Heumonat 1852 der Bundesrath eine Verordnung, daß für die ganze Eidgenossenschaft vom 15.bis zum 31. August 1852 noch ein nachträglicher letzter Termin zur Münzeinlösung bewilligt wer-den solle.

In Folge dieser Verordnung beschloß der Regierungsrath des Kantons Zürich unterm 7. August1852: 1. Die Staatskasse wird angewiesen, nach den in der amtlichen Sammlung der Gesetze,Verordnungen und Beschlüsse rc. enthaltenen Tarifen während des Zeitraums vom 15. bis 31. Augustalte schweizerische Münzen an Zahlungsstatt anzunehmen, oder gegen neue Münzen einzulösen.2. Die Gemeinderäthe werden angewiesen, während der genannten Frist alte schweizerische Münzenden Inhabern derselben auf Verlangen abzunehmen und die hiefür getroffenen Anordnungen denGemeindsbewohnern zur Kenntniß zu bringen. 3. Die bei den Gemeindräthen eingegangenen altenMünzen sind an die Staatskasse zur Einwechslung einzusenden u. s. w.

Als letzter Termin, bis zu welchem die nachträglich eingelösten alten schweizerischen Münzenvon der schweizerischen Münzkommission angenommen werden sollten, wurde der 14. September an-gesetzt, was unterm 12. August den Gemeindräthen des Kantons Zürich durch die Finanzkommissionbekannt gemacht wurde, mit dem Auftrage, die Beträge bis spätestens am 4. September an die

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