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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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215
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Möge sie — heißt es in demselben — ihre jugendliche Begeisterung für das schöne, freie Vaterland mitdem Verdienste schmücken, Vieles, ja das Meiste mitgewirkt zu haben zur Gewinnung jener geweihtenStätte für das gesammte Volk. Die Schulen des Schweizerlandes — von den untersten bis zu denobersten — seien die Sammelstätten für ihre Beiträge. Alle Schüler und Schülerinnen mögen sich derGelegenheit erfreuen, ihr Schärflein, wenn auch noch so klein, beizutragen zum gemeinsamen Opfer natio-naler Pietät."

Mit Freuden auf diesen Gedanken eingehend, haben wir in den Gemeindsschulpflegen, resp. Sekundar-schulpflegen unsers KantonS die geeigneten Organe zur Durchführung unsers Unternehmens erkannt;wir sind zum Voraus von ihrem lebendigen Interesse, das sie dieser Angelegenheit schenken werden, über-zeugt; wir wissen, daß sie in ihr mit uns eine willkommene und schöne Gelegenheit erblicken, in denHerzen unserer Schuljugend das hehre Gefühl der Vaterlandsliebe zu nähren und zu stärken. — Wirrichten daher nach eingeholter und verdankenswerthcr Billigung der h. Erziehungsdirektion die Bitte auSie, Sie möchten in Ihrem Schulkreise die Sammlung der freiwilligen Rütli Gaben, bei allen Säiul-klassen in der nach Ihrem eigenen Ermessen zweckmäßigsten Weise und zwar mit Beförderung veranstalten.Die Kinder werden sich glücklich fühlen, die uns heilige Erde mit ihren Sparpfennige» erkaufen zukönnen und die Eltern werden ihnen dieses Glück gerne verschaffen und vermehren dadurch, daß sie indie Hände ihrer Kinder legen, was sie für diesen schönen Zweck darzubringen geneigt sind. Dabei setzenwir daS vollste Vertrauen in die Einsicht der Lehrer, in Folge deren sie den Bezug der Gaben so ein-richten werden, daß das Kind armer Eltern, welches nur den Fünfer zum Opfer bringen kann, jenesglückliche» Gefühls nicht minder theilhaftig werden wird, als die Kinder, welche mehr geben können.Die Instruktion, welche die Zentralkommission erlassen hat, enthält über die Sammlungen in den Schulenfolgende Bestimmungen, welche wir Ihrer gefälligen Beachtung empfehlen: „Damit die Jugend zumBewußtsein ihres Eigenthumsrechtes am Rütli gelange, ist nothwendig, daß ihr Gesammtbetrag nachvollendeter Sammlung ihr selbst und der Nation könne namhaft gemacht werden. Deßhalb müssen wirSie ersuchen, die in den Schulen gesammelten Beiträge sich besonders zu nvtiren. Unsere dercinstigeRechenschaft über den Ertrag der Steuer wird am zweckmäßigsten Gcmeindeweise geordnet sein, und wirbitten Sie, die Sammlungen so einzurichten, daß dereinst von jeder Gemeinde angegeben werden kann.theils welche Summen und von wie viel Kindern in den Schulen gesammelt, theils wie viel von denErwachsenen beigesteuert worden sei. Die Zahl der in jeder Gemeinde beisteuernden Schulkinder (nichthingegen ihre Namen) müssen wir auch deßwegen kennen, weil wir beschlossen haben, jedem beisteuerndenSchulkinde eine für diesen Zweck eigens anzufertigende, die naturgetreue Abbildung des Rütli enthaltendeVignette einzuhändigen. Dieselbe wird jedem Kinde ein liebes Andenken sein und gleichsam ein Pfandfür seinen Antheil am Rütli. Sobald diese Vignette angefertigt ist, und Sie uns die Zahl der Kinderbezeichnen können, welche in den Schulen Beiträge geliefert haben, werden wir Ihnen die entsprechendeAnzahl von Vignetten überwachen, damit Sie dieselben durch Vermittelung der betreffenden Männer indie Hände der betreffenden Kinder gelangen lassen."

So viel über die bei der Jugend zu sammelnden Beiträge.

„Doch nicht die Jugend allein — so drückt sich der Ausruf der Zentralkommission aus — magihre Spenden hierfür darbringen, auch die Gaben vaterländisch gesinnter Männer und Frauen sind unswillkommen."

Obgleich wir wohl wissen, daß Ihnen, verehrteste Herren! die Obsorge für die Jugend anvertraut