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Heimatlosen der Gegenstand der Bundesgesetzgebung geworden war. *) Bevor jedoch das Gesetz(am 3. Dezember 1850) erlassen war, befaßte sich der Bundesrath damit, den frühern Uebelständenin Anwendung polizeilicher Maßregeln von Seite der Kantone abzuhelfen, was durch Kreisschieibenvom 16. Januar und 14. Februar 1850 geschah. Es wurden nämlich Verzeichnisse eingefordert:1) der Toleraten, die nicht bestimmten Gemeinden zugetheilt waren. 2) Der Heimatlosen, welche be-stimmten Gemeinden zugetheilt sind. 3) von solchen, deren Angehörigkeit zwischen den Kantonenstreitig ist. Ein solches Vcrzeichniß wurde nun von der zürcherischen Regierung dem Bundesrath mit-getheilt. Ebenso wurden, veranlaßt durch ein weiteres Kreisschreiben des Bundesraths vom 13. Oktober1851 die Statthalterämter eingeladen, alle aufgegriffenen Vaganten, deren Herkunft nicht sogleichermittelt werden konnte, der Direktion der Polizei zuzuführen; was dann zur Folge hatte, daß beimehreren derselben ihre Heimat entdeckt, oder doch ausgemittelt werden konnte, wo sie sich früheraufgehalten hatten. Diese Ermittelung war um so schwieriger, da dasselbe Jndividum häufig mehrereganz verschiedene Namen führte, weshalb die Anlegung einer Sammlung von Photographien derHeimatlosen, welche der Bundesrath aufnehmen und den Polizeibehörden der sämmtlichen Kantonezustellen ließ, zu Auemittelung der Persönlichkeit von großem Nutzen war.
Zu Verhütung der Heimatlosigkeit wurden im Jahr 1852 in Anwendung der Bestimmung des8 49 des Niederlassungsgesetzes zwei Gemeinden des Kantons Zürich dazu verpflichtet, verschiedenenheimatlosen Personen, denen sie längere Zeit auf ganz ungenügende Schriften hin Aufenthaltgegeben hatten, entweder in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, oder denselben anderswo ein solches zuverschaffen; in beiden Fällen wurde die erste Alternative vorgezogen. Seit Erlaß des Bundesgesetzessind bis zum Jahr 1853 in dem Kanton Zürich 7 Heimatlose eingebürgert worden und es liegtdemselben noch die Einbürgerung von 8 Erwachsenen ob, worunter sich eine Familie von 5 Gliedernbefindet.
1854.
Auch in diesem Jahr wurden zwei Gemeinden verpflichtet zwei fremde Familien, denen sie ausKaution hin Niederlassungsbewilligungen ertheilt hatten, dieselben binnen einer angesetzten Fristentweder in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, oder anderswo ihnen ein solches zu verschaffen. Daes nicht gelingen wollte einzelne Gemeinden zu bewegen, Heimatlose gegen angemessene Einkaufs-summen als Bürger anzunehmen, so wurde dem Großen Rathe ein Gesetzesvorschlag über die Ein-bürgerung der Heimatlosen vorgelegt, der dann am 27. Hornung 1855 zum Gesetz erhoben wurde,das sofort in mchrern Fällen zur Anwendung kam.
1856.
Im Laufe dieses Jahres wurden im Kanton Zürich 4 erwachsene Heimatlose eingebürgert undes blieb nur noch für eine Weibsperson ein Bürgerrecht auszumitteln, was auch im folgendenJahre gelang. Allein in diesem Jahre wurden dem Kanton Zürich durch Urtheil des Bundesgerichtsvom 8. April 1857 3 heimatlose Knaben zugetheilt, für deren Erziehung der Staat unter Mit-
*) Alle Bemühungen der Tagsatzungen und der Kantone dem Heiwallosenwesen ein Ende zu machen, scheitertenbauptsächlich an der von Nom aus eigenmächtig ertbeilten Sanktion von Ellebündnissen. Dem Beispiele Roms folgtenTessin, Luzern , Solotburn und Graubünten. Selbst Reklamationen beim päpstlichen Stuhle fanden kein Gehör. SolcheRvmcreben find in polizeilicher, zivil- und strafrechtlicher Beziehung dem Konkubinate gleich zu stellen.