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Am 19. August 1859 befand sich der Bundesrath im Besitz sämmtlicher Antworten, in wel-chen sich folgende Ansichten aussprachen:
Glarus (26. Jnni 1858) ist bezüglich auf den Punkt 1. mit dem Gesuch der Genoffameneinverstanden, hält 2. (die Tieferlegung des Zürichsees) für unumgänglich nothwendig, dagegen 3.(die Organisation der Linthverwaltung) für vollkommen genügend.
Schwyz (15. Juli 1858) hält 1. und 2. für nothwendig und bezeichnet 3. (den jetzigenOrganismus der Linthverwaltung) für mangelhaft.
Die Linthkommission (19. Okt. 1858) hält 1. für wünschcnswerth, fürchtet jedoch, daß dieKosten des Unternehmens in keinem Verhältniß zu dem zu erwartenden Nutzen stehe, glaubt ferner,daß zur gründlichen Entsumpfung der Zürichsee nicht nur um 2—2>/z Fuß, sondern um 4 Fußtiefer gelegt werden müsse und wünscht bezüglich 3., daß die Organisation der Linthverwaltungbeibehalten werde.
Zürich (29. April 1859) spricht sich über t. nicht aus, schildert einläßlich die bedeutendenNachtheile, welche die Tieferlegung des Sees mit sich führen würde, namentlich durch die enormenKosten der Ausführung und für Verlegung und Sicherung von öffentlichen und Privatgebäuden,Ankauf von Gewerben, Entschädigungen für Senkung von Gebäuden rings um den See u. s. f.und berechnet diese auf 8 Millionen. Schließlich erklärt die Regierung, daß sie zu der Tieferlegungdes Sees nicht Hand bieten könne. Bezüglich auf 3. hält sie die Organisation der Linthverwaltungfür den Verhältnissen vollkommen angemessen.
St. Gallen unterstützt das Ansuchen der Linthgenoffen in allen Theilen.
Nach den ziemlich übereinstimmenden Ansichten der Techniker soll der fragliche Zweck wegendes geringen Gefälles der untern Linthstrecke nur dann erreicht werden können, wenn in Verbindungmit der prvjeklirten Korrektion von Grhnau abwärts gleichzeitig auch die Tieferlegung des Zürcher -sees bewerkstelligt werde*).
Inzwischen trat die auf Veranlassung einer unterm 14. Nov. 1859 von dem Post- und Bau-departement dem Bundesraih eingereichten Klage, daß die Linthgenossamen die ihnen nach der Linth-polizeiverordnung vom 6. Juli 1812 obliegende Pflicht des Linthunterhalts nicht in genügendemMaße erfüllen, in den Vordergrund und veranlaßten die früher erwähnte Schlußnahme des Bun-desraths vom 21. November 1859, nach welcher die fernere Bezahlung der Lmthzollentschädigungnur unter der Bedingung zu leisten sei, daß die unterhaltspflichtigen Genossamen oder Privat-betheiligten ihre Verbindlichkeiten gehörig erfüllen, und daß ferner der Linthschifffahrtsfond mit demDolationsfond vereinigt und beide unter die gleiche Verwaltung gestellt werden. — Da es nundem Bundesrath unumgänglich nothwendig schien, bei der tief eingreifenden und vorerst allseitiggründlich zu prüfenden Frage betreffend die Ausführbarkeit der Entsumpfung des untern Linth-gebiets vorerst die Reorganisation der Verwaltung ins Werk zu setzen, so theilte derselbe den Peren-len unterm 27. Dezember 1860 diese Ansicht mit; allein dieselben erklärten sick damit nicht einver-standen und verlangten unterm 16. Juni 1861 neuerdings, daß ihr Gesuch der h. Bundesversamm«
Nach den von Ingenieur Legier ausgearbeiteten Projekten und Berechnungen würde zur Entsumpfung der Gegendvon Grynau bis in den obern Zürtchsee ein Kostenaufwand von 260000 Fr., nach einem andern ein solcher von 325000 Fr.erforderlich sein; bei einer Tieserlegung des Zürchersees um 4 Fuß würden sich jedoch die Kosten sehr bedeutend vermehren.