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Zweiter Band.
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- allen verkauften Waare» eine Abgabe (vento) bezog. Ging Einerweg, ohne diese Marktstencr zu entrichten, oder konnte er sie nichtmehr zurückbringen, so sollte er sie an der Straße nnter einen Steinlegen und als Kennzeichen zwei andere Steine daneben setzen, dannam folgende,i Montag mit zwei rechtschaffenen Männern die Steueran dem Orte holen, wo er sie verborgen hatte, um die Buße zubezahlen. Die Fleischer durften nur einen Denier an jedem Solund die Bäcker nur zwei Deniers am Nößel verdienen. Der Mill-er musste um ein Nößel 3 Mütt mahlen. Jedermann musste inder Mühle des Lehensherrn mahlen und in seinem Ofen backenlassen. Mörder und Hochverräthcr waren dem Herrn verfallen.Dem Weinschenke» wurde bis auf 5 Sols Glauben beigemessen. Werbei Tage in das Gehäge eines Andern eintrat, außer wenn er seinemVieh oder seinem Geflügel nachlief, wurde nm 5 Sols Buße undk> S. Entschädigung gestraft; that er es bei Nacht, um t>0 Sols. Wen»er nicht bezahlen konnte, so wurde er gezwungen, nackt durch die ganzeStadt zu laufen. Die Kinder pflegten nach dem alte» burgnndischenBrauche auch nach ihrer Verheirathnng bei ihrem Vater zu wohnen,der seinem Sohne nur den vierten Theil eines Brotesnd einenweißen Stock schuldig war.

Im 1.1368 wurde der I?I»i<l-geuer»i, die Sammlung der Rechte,welche dem Bischöfe, den Chorherren und der Bürgerschaft zustanden,mit Zustimmung der drei Stände einer neuen Redaktion unterworfen.Man hielt die Gerichtsversammlungen, die oft mehrere Tage dauerte»,in einem Hause der Bnrgstraße, dem von Joh. Mastin, und im MonatMai, insofern es dem Herrn Bischöfe beliebte. Drei Tage hörte nundie Versammlung die ihr vorgelegten Streitigkeiten ab; am viertendurchlief ein Abgeordneter Straßen und Weiden, um die nöthigen Aus-besserungen anzubefehlen. Die Armee des Bischofes musste ihm einenTag und eine Nacht lang ohne Sold dienen, oder, wenn es nöthigwar, auch längere Zeit, allein in, Solde des Fürsten . Die Lausan-ncr waren in 4 Banicre eingetheilt; die von Lütry standet, unter2 Fahnen, die von Billette unter ihrem Fähnchen u. s. f. Jeder Fahnewar ein besonderer Posten angewiesen. Gerietst ein Lansanner inGefangenschaft, so musste der Bischof ihn und sein Pferd loskaufen,ihn vor allem Leid behüten und nöthigenfalls seinethalben den Kriegsxucrrnm) anfangen. Bei der Uebernahme seiner Würde schwor derBischof »nter dem Stcphansthore, dass er alle öffentlichen Freiheitenaufrecht halten wolle. Wenn die Lansanner vor einem andern alsdem bischöflichen Gerichte einen Prozess führten, so war der Bischofgehalten, siezn vertheidigen. Bei dem allgemeinen Gerichtstage wa-ren die Gold- und Hufschmiede dem Bischöfe die Hufeisen für ein Pferd,die Sattler Spornen und Zaum schuldig; dagegen bewirthete er dieHandwerker mit Brot, Wein und Eierkuchen. Zungen und Lenden-stücke gehörten dem Bischöfe. Die Fuhrleute Ware» dem Prälatenznr Fortschaffnng seines Weines eine Fuhr (an i-ueckor) schuldig.Niemand durfte ein Schwein halten, ohne es aufs Feld zu ihn»;und wenn das unhöfliche Vieh über die Schwelle eines Bürgers oderin seinen Weinberg trat, so stand es diesem frei, das Thier zu tod-ten und aus den Weg zu werfen. Drei Mal jährlich ging der Ge-richtshalter fse'neclial) bei allen Schuster- und Schuhflickerläden vor-