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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1840 bis 1850 / von Friedrich Vogel
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Schirinschreibeis ist sechs, die der übrigen Angestellten drei Jahre. Nach Versluß derselben sind siewieder wählbar. 8 109. Sämmtliche Kanzleiangestellte sind verpflichtet, auch außer dem ihnen an-gewiesenen regelmäßigen Geschäftskreise sich nöthige,ifalls gegenseitige Aushülse zu leisten, worübernach § 90, Nr. 1 die erforderlichen Anordnungen von dem Stadtschreiber getroffen werden. 8 HO.Wo das in 8 89 bezeichnete Kanzleipersonal zur Besorgung der Geschäfte nicht ausreicht, ist derengere Stadtrath zur Zuziehung außerordentlicher Hülfe innerhalb der Schranken der Stadtverfassungbefugt. 8 111. Sofern einer der übrigen Angestellte», mit Ausnahme deS Stadtschreibers und deSSchirmschreibers, noch eine andere besoldete öffentliche Stelle zu übernehmen wünscht, so kann dießnur mit Bewilligung deS engern Stadtrathes geschehen. 8 112. Die im Laufe des Jahres eingehendenSpötteln werden nach dem Schlüsse der hierüber geführten Rechnung und nach Abzug des gemäß8 92 dem Stadtschreiber zufallenden Antheils durch besondern Beschluß des engern StabtratheSunter die übrigen Kanzleiangestellten, mit Ausschluß des Schirmschreibers, nach Maßgabe ihrer Lei-stungen während deS Jahres vertheilt.

Tit. Vlll. Von den Weibeln der Stadt. 8 113. Dem engern Stadtrathe sind dreibeständige Weibel zugetheilt, von denen die beiden ersteren die Aufträge der verschiedenen Behördenund Beamtungen, so wie der Kanzlei, der dritte aber nebst diesen Obliegenheiten speziell noch dieBefehle der dem Polizeiwesen vorgesetzten Behörden und Personen zu befolgen hat. Außer diesenAngestellten wird noch ein vierter Weibel zur Bedienung der beiden Friedensrichterämter und derMarktbcamtung bestellt. 8 11-4. Die jährliche Besoldung der beiden ersten Weibel des StadtratheSbeträgt 400 fl. nebst freier Wohnung. Sofern einem solchen keine Wohnung angewiesen werdenkann, so erhält er dafür eine Entschädigung von 50 fl. Nebst dieser Besoldung fallen denselben dienach § 27 litt. a und b des Gesetzes betreffend die Gebühren und Spötteln vom 26. Herbstmonat1838 zu beziehenden Gebühren zu gleichen Theilen zu. 8 115. Der für das Polizeiwesen besondersbestellte Weibel erhält eine fire Besoldung von 300 fl. und bezieht die nach den erwähnten Bestim-mungen in seinem Geschäftskreise sich ergebenden Gebühren für sich allein. 8 116. Der Weibelfür die Friedensrichterämter und das Marklwesen erhält jährlich 250 fl. nebst den nach 8 46des Sportelngesetzes ihm zufallenden Gebühren; dagegen ist er gehalten, in Fällen, wo seine Ge-schäfte bei dem Marktamte mit denjenigen bei dem Friedensrichteramle zusammenfallen, auf die Auf-forderung der ihm vorgesetzten Personen die nöthigen Aushülse auf eigene Kosten zu bestellen. 8 117.Sämmtliche Weibel sind verpflichtet, auch außer dem ihnen angewiesenen regelmäßigen Geschäftskreisesich nöthigenfalls gegenseitige Aushülfe zu leisten, worüber von dem Stadtschreiber die erforderlichenAnordnungen getroffen werden. 8 118. Die Wahl sämmtlicher Weibel geschieht durch den engernStadtrath. Ihre Amtsdauer ist auf drei Jahre festgesetzt; sie können jedoch wegen Dienstvernach-lässigung oder auS andern erheblichen Gründen auch vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch den engernStadtrath entlassen werden. 8 119. Der Bedienstete der Gantbeamtung wird von dieser auf eigeneKosten bestellt und bezieht die in 8 27 litt. c des Sportelngesetzes festgesetzten Gebühren.

Tit. IX. Von den Aufsichtsbehörden für städtische Verwaltungszweigeund Institute, welche nicht unter der Aufsicht des engern Stadtrathes stehen.8 120. Diese Aufsichtsbehörden sind: 1) der Schulralh für die Stadtgemeinde Zürich , 2) die Armen-pflege nebst der unter ihr stehenden Waisenhanspflege und Pfrundpflege von St. Jakob. 8 121.Ueber Zusammensetzung, Wahl und Verrichtungen dieser Behörden werden von der Bürgergemeindeinnerhalb der gesetzlichen Schranken besondere Statuten erlassen.