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dus Cardinalis Witerbengsi studio Universali indulgentiam concedit de esu casei butyriet aliorum lacticiniorum in diebus quadragesimalcbus et aliis, excepta septimana sancta. Ao.150 2 , Cal. Februarii.“
Der eigentliche Bcstatigungsbrief des Cardinals ist einige Tage später datirt. Außerdemwurde die Universität unter dein Schutz der JuMfrarr Maria, als Patronin, und des heiligenAugustius, als Fürsprecher, gestellt. Jede Facultat wurde aber an einen besonderen Heiligen an-gewiesen, wie wir aus folgender Stelle der Universitätsstatuten von, Jahr 150 « sehen: ,, Gym-nasium nostrum Wittenbergense, quod ut praediximus, ad gloriam Dei Optimi Maximiinstituimus-, ipsi Deo devovemus et intemeratae eius matri Mariae virgini, in cuius hono-rem nullo unquam Sabbatlio regulariter legi volumus. Peculiarem vero patronum tutela-rem deum universo gymnasio nostro eligimus et deputamus Aurelium Augustinum,- et iuspecie facultati theologicae Divum Paulum, iuridicae llvouem,- medicae Casmam et Da-mianum, artisicae Catharinam, volentes, ut illorum festivitates universitas colat et soleimi-ter peragat,“
Ihre Gerechtsame suchte die Universität durch eine große Anzahl von Konservatorien sichzu verwahren, die sie sich von geistlichen und weltlichen Behörden ausstellen ließ. Es konntenicht fehlen, daß die akademische Jurisdiktion sehr bald mit der städtischen sowohl, als der Lan-desherrlichen in- Handel geriet^ da die Grenzen zwischen ihnen nicht feststanden, und die Univer-sität selbst über solche Vergehen der Gerichtshof sein wollte, die nicht bloße Disciplinarsachenwaren. Solche Falle kamen häufig vor, da die akademische Jugend sich durch ein rohes undungestümes Betragen ausrcicknet- !5« o.- Erbau wurde 1512 von einem Studenten,
den er religirt hatte, meuchlings erschlagen, und selbst der friedfertige Melanchthon kam 1555 inGefahr, von einem Studenten erstochen zu werden, da er die Tumnltuanten zur Ordnung ver-mahnen wollte. Die akademischen Akten jener Zeit sind reich au solchen Excessen und Vergebun-gen, und wenn das ganze Zeitalter noch den Charakter der Rohheit trug, so machte sich dieselbebesonders an einer Jugend, die durch die akademische Freiheit sich von dem bürgerlichen Gesetzbefreit glaubte, geltend. Schon damals suchten die Studenten sich durch eine sonderbare Klei-dung auszuzeichnen, daß kurfürstliche Befehle dagegen nothwendig wurden. „Dieweil, heißt es ineinem Rescript vom Jahr 1562, die Pluderhosen eine unflätige und schädliche Tracht ist, welcheviel kostet und doch übel steht, soll der Schneider, welcher sie gemacht, dem Rath 10 Gülden, undder Student, der sie trägt, dem Rectori io Gülden zur Straf geben, oder 3 Jahr lang, religirtseyn." Den Professoren war es schon früher von dem Kurfürsten aufgegeben worden, eine Klei-der-und Gastereiordnuug Ar die Universität zu entwerfen. In einer solchen Ordnung vomJahr 1546 finden sich folgende Bestimmungen:
"Erstlich, daß die Dvctoren und Licentiaten ihrem Stande ju Ehren und zu gutem Exempel,wie es so viel wo Jahr bis auf diese Zeit gewöhnlich gewesen, lange Kleider tragen, also daßdie Röcke eine Kwere Hand unter die Knie gehen. Dergleichen sollen der Magistri oder derobern Fakultäten Baccalaurei, sie sind edel oder nicht, solche lange Kleider aufs wenigste unterdie Knie eine Kwere Hand tragen, und sollen keine sammele oder seidene Rocke, auch keine sam-