8s Einleitung.
schwäbischen Hauses, ob der rechtmäßige Erbe desThrones, der unwürdig auf ein Schafott geschlepptwird, wo er von einer schimpflichen Hand, undLurch einen schimpflichen Tod, umkommen soll, obdieser Prinz, der in diesen schrecklichen Augenblickeneinen Rächer auflodert, und ihm alle seine Rechteüberträgt, dem Arragonischcn Hause nicht einenAnspruch gegeben habe, der weit heiliger und würrdiger ist, als diese verwegne Investitur, die ein ehr-geiziger Pabst nach den Absichten seines Eigennu-tzes, und seiner Politik, giebt.
Man könnte noch überdem zweifeln, ob Carlder Hinkende, als ein Gefangner zn Palermo, sichnicht dieser Investitur, zum Vortheile des Arrago.nischen Hauses habe begeben können, um seine Frey.beit wieder zu erlangen; und ob der Vorwand desZwanges hinlänglich sey, seine Entsagung ungültigzu machen.
Rechte der Krone von Frankreich.
Aber man kann nicht zweifeln, daß freye, durch^ den Besitz und die Zeit bestätigte Vertrageheilige Bande sind, welche die Regenten fesseln müs.sen. Da folglich, bey veränderten Umständen, Eu«ropens allgemeines Bestes die Theilung des König-reichs Sicilien verlangt hat, so sind die Rechte desersten Hauses Anjou auf das Königreich Neapel,kraft der Traktaten, unverletzlich geworden. DieseRechte sind auf das zweyte Haus Anjou gekommen,da Ludwig der 1. von der ersten Johanna, und Lud-wig