Band 
Vierter Theil.
Seite
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Dritte Abhandlung.

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lichen Throns, jeder in seinem Sprengel, fast al-le die Rechte ausüben sollten, die dem Kaiser ei>gcnthümlich sind. Das Vicariat von Sachsenerstreckt sich über alle. Länder des SächsischenRechts, und dahin gehört Westphalen, Holstein,Pommern, Brandenburg, Ober- und Nieder-sachsen, Thüringen, Meisten, LausnitzundMäh.ren. Das Pfälzische Vicariat begreift den Qber-und Niederrheinischen, Fränkischen und Schwä-bischen Kreis. Der Herzog von Sachsen undder Pfalzgraf am Rhein genossen des Rechts desVicariatS, und der Verwesung des Reichs wäh-rend einer Vacanz des Kaiserlichen Throns schonvor der Güldncn Bulle, und diese bestätigt ihnenalso dieses Vorrecht mehr, als sie es ihnen giebt.

Das übrige besteht in nichte als Ceremonialund Rangordnungen.

Der Ton, der durch und durch in diesem Ge-setze Herrscher, der Geist, der alle Artikel desselbendictirt zu haben scheint, verdient einige Aufmerk-samkeit. Kein Asiatischer Despot könnte hochtra-bender sprechen. Der Kaiser thut alles aus derFülle ferner Macht und seiner Kaiserlichen Au-torität: er giebt allen Reichsständen seinen aller,höchsten Willen zu verstehen, er befiehlt, er dro-het, bestätigt, schafk ab, legt Strafen auf, läßtGnade angedeihen, theilt Titel und Rechte aus,dictirt seinen Unterthanen Gesetze, und diese Un-terthanen sind Souvcrainö: erhebt er die Chur-fürsten bis neben sich hinauf, so geschieht es so,daß ieö scheint, als wenn er sich zu ihnen Herab-ließe,