Dritte Abhandlung. z 5 r
das deutsche Rchch zu der Verwickelung von In-teressen und gegenseitigen Rechten, die eines vondem andern im Gleichgewicht erhalten, und be«stritten, und gleichwohl unter einander respectirtund beobachtet werden, und die eine seltsame Rc-girrungöform ausmachen, die vielleicht in keinemandern Staate statt finden könnte.
Beyderseitige Rechte des Kaisers
und der Stände.
e^ie deutschen Reichöstände hatten sich alle wirk«lichen Rechte versichert, und ihrem Ober-haupte nur diejenigen gelassen, wo es mehr aufdie äußerliche Ehre, als die wirkliche Macht undVortheile ankömmt.
Wir müssen diese verschiedenen Rechte genauererwägen:
Die Kaiser theilten Titel und Würden aus,ausgenommen die Würde eines Reichösiandes,denn diese setzte eine wirkliche Macht voraus: sieertheilten Drspensationen des Alters, das RechtJahrmärkte einzuführen und Münze zu prägen; sieschrieben Reichstage aus, und hatten auf densel-ben den Vorsitz; sie übertrugen vacante Reichsleh-ne, und verliehen in Absicht aufdieselben Anwart,schaften: und um das Register der Rechte ihrererhabenen und schwachen Crone zu vergrößern, somuß man noch die Panis-Briefe»), als etwasrechnen, diese sind das Recht, daß sie besitzen, in
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