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Dritte Abhandlung.
den Capr'tteln und Klöstern, die nach ihrer Crö-nung zuerst vacant gewordene Stellen zu besetzen;und das Recht, von ihren fast zu nichts geschmol-zenen Domainen einige geringe Einkünfte zu ziehen.
Die Churfürsten genossen, mit Ausschließungaller andern Reichsstände, das Recht den Kaiserallein zu wählen. Sie entschieden allein, ob esnöthig wäre, einen Römischen König zu erwählen,oder nicht; stc verlangten auch allein das Recht ei-nen Kaiser absetzen zu dürfen, aber die andernStände behaupteten, sie müßten ihre Stimmemit dazu geben. Die Churfürsten machten aufden Reichstagen ein besonderes Collegium aus: siezogen, so viel ihnen nur möglich war, alle Rcichö-gescdäfte an sich: ste gaben ihre Einwilligung,wenn ein erledigtes Churfürstenkhum besetzt wer-- den sollte, sie besaßen in ihren Ländern eine völli-ge Souverainität: nur war ihnen der allgemeinenFreyheit wegen verbothen, neue Zölle anzulegen.
Die Reichsständc, Fürsten, Prälaten undStädte, hatten, wenn ste in einem allgemeinenReichstage versammlet waren, allein die wahrenso genannten Regalien, diese Rechte, die zwischenSouverains und mächtigen Privatpersonen einenUnterschied machen, die Rechte Krieg zu führen,Frieden zu schliessen, Bündnisse zu machen, öffent-liche Gesandten im Namen des Reichs zu schicken,allgemeine Gesetze zu geben, Gerichte einzuführen,die Glieder dazu zu ernennen, Fürsten in bürger-lichen, oder peinlichen Fällen zu richten, wenn esauf Verleihung großer Lehne, oder der Würde