Dritte Abhandlung.
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wie groß damals der Umfang der KaiserlichenHerrschaft gewesen, und in der Vorstellung, daßvon der Zeit an die Autorität der Kaiser, niemals,wenigstens in geheim, aufgehört hätte, bis aufdie Zeiten Maximilians in eben den Gränzen ein«geschlossen zu seyn, so folgerten sie daraus, daßLiefe Kaiser, die allezeit Häupter, aber niemalsHerrendes deutschen Reichs gewesen wären, dieGränzen desselben durch Eroberungen zwar erwei-tern, aber durch Veräußerungen niemals hättenverengern können.
Indem ste diesen Satz auseinander setzten, somachten ste einen Unterschied zwischen dem Ober-und Grundeigcnthum, und dem Unkereigenrhum,ciominum clireäkum <8c lüpremum, äc 60Mi-nium utile. Das Reich hatte Länder besessen,die es nicht mehr besaß: andere Staaten, die eszwar nicht besessen hatte, die aber abhängig vondemselben und bey ihm zu Lehen gegangen waren,die waren nun frey und unabhängig geworden.Nun konnten, nach Meinung und dem Ausspru-che der deutschen Rechkögelehrten die Rechte desOomimi so wohl cZii eäii, als utili8, die einmaldem Reiche zustünden, weder durch eine Verjäh-rung, noch durch eine Veräußerung verlohrenwerden. Die Verjährung kan in Absicht auf dasOomimum cZiie^um , oder die Ober« undGrundhcrrschaft nicht statt finden: sie ist ihrerNatur nach, wenigstens von Seiten des Vasallen,über alle Verjährung hinausgesetzt. Die Veräus«serung, die einige Kaiser in Absicht auf die Ober«
Herr«