Dritte Abhandlung.
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Herrschaft einiger Lander des Reichs mögen gemachthaben, ist wesentlich null und nichtig, wenn sienicht durch Einstimmung aller Stande des Reichs,und zwar auf einem Reichstage bestätigt ist, unddiese Nullitak hat durch keine nachfolgende Vcr-jährung gehoben werden können, nach der Regel:(^nocl inirio non valet, traAu remporiZ vonporeü con valelcere. Man sage nicht die Ober-herrschaft sey gewisser Weise nur ein Ehrentitel,ein Recht, wo eö allein auf Ehre ankömmt, undalso haben die Kaiser, nach ihrem Gefallen, die-selbe behalten, oder veräußern können: genug,daß bey diesem Rechte die Wiedervereinigung, dieEinziehung u. d. gl. statt findet, und eben des-wegen muß man sie als ein Oominimn mile an-sehen k), dessen das deutsche Reich, dem dasselbeallein gehörte, durch einen ungetreuen Verwesernicht hat beraubt werden müssen.
Zur Behauptung dieser Gründe berief mattsich auf den Eid, den die Kaiser zu allen Zeitenbey ihren Wahlen ablegen mußten: ein Eid, derihnen, in Absicht auf alle mögliche Veräußerungendie Hände band, und der sie nöthigte, unabläs-sig an der Erhaltung und Wiedereroberung allerdem Reiche zuständigen Rechte zu arbeiten.
Was das Oommium urite betcift, so habendie Kaiser, die die Reichsländer niemals unwie-derruslich haben veräußern können, von Carls desGroßen Zeiten an, bis auf Maximilian den I. das-selbe niemals als ein Lehn übertragen können, denn
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