Band 
Vierter Theil.
Seite
356
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z;6 Dritte Abhandlung.

der Verboth dieser Art von Belohnungen hat einegewisse Epoche, die später als in diese Zeiten fällt.Das Reich hat nicht geglaubt diese Lehnsverlei-hungen, die durch die Kaiser allein und ohne Ein-stimmung der deutschen Reichöftände gegeben wa-ren , für null und nichtig erklären zu dürfen: dennI) die Belehnten waren allezeit verbunden demReiche zu dienen, und dessen Oberherrschaft zu er.kennen, 2 ) die Clausul des Rückfalls, im Fall keineErben da wären, die diesen Lehnsbricfen allezeitangehenktwar, hinderte, daß man sie mir wah.ren Veräußerungen nicht vermischen konnte. Alsosahe das Reich diejenigen, denen die Kaiser gewis-se Lehne des Reichs übertragen hatten, als recht-mäßige Besitzer dieser Ländereyen an.

Aber die meisten dieser Lehne waren durchVerkauf, durch Schenkung, durch Tausch, durchEroberungen in fremde Hände gekommen. Die-se neuen Besitzer hakten ihr Eigenkhumsrecht nichtvon dem Reiche, sondern von ihrem Degen, ei»nen gewaltthätigen und ungerechten Titel, odervon Vasallen, die das Recht nicht gehabt hatten,dasselbe zu veräußern, und die sich dieses Rechtnicht hatten anmaßen können, ohne durch ihre Fe-lonie ihres Lchnö zu verfallen: das Reich sahe alsodieses Oominium »nie dieser von den Kaiservergebenen und hernach aus den Händen dieserVasallen gegangenen Lehne an, als ob es mildemrlommio clireäfo wieder vereinigt und demselbenvon neuen zugewachsen wäre, entweder durch gänz-liches Anssterben der Nachkommenschaft des recht-mäßigen