Dritte Abhandlung. z;y
mäßigen Lehnsträgers, oder durch die Felonie derundankbaren und unrechtmäßigen Vasallen, dieihren Wohlthäter, das Reich, seines äominiicküeüi berauben wollen, indem sie, ohne seineEinwilligung , seine Lehne in fremde Hände fallenließen. Die fremden Innhabcr dieser Lehne sindnie als nur unter einem wesentlich null und nichti-gen Titel Besitzer, davon gewesen, weil sich ihrRecht weder von dem Reiche, noch von dem Kai-ser hcrschricb, und der Verlauf der Zeit diesenTitel nicht hat rechtmäßig machen können, i) weiler-dasjenige, was ursprünglich und an sich selbstfehlerhaft ist, nicht gut machen kan, 2) weil dasI ciomrnium mile dieser Lehne gleich von dem Au-genblick der Vacanz, oder des Lehnöverfallö an,von rechtöwegcn dem clomimo ckireAo wiederzugefallen, und da bey dem Rechte des ckommiicliredii keine Verjährung statt findet, so findet siees eben so wenig bey dem ckomimo mili.
Wenn die fremden Innhaber, zur Rechtfer-tigung ihr^ Eroberungsrechts, sich auf die Ge-waltthätigkeiten und Ausschweifungen der Reichs-vasallen beriefen, die ihre Nachbarm und ihre! Feinde berechtiget hätten, sie zu berauben, so ant-^ . Worten die deutschen Publicisten, nur dem Reichehabe die Macht zugestanden, ein Richter seinerVasallen zu seyn, und ihre Güter einzuziehen:^ber die Verbrechen der Vasallen könnten denRechten ihres Lehnsherrn nicht zum Nachtheil ge-reichen ; und man habe also unter diesem Vorwan-de sich weder an das clomüimin ckrecium,
Z Z noch