Band 
Vierter Theil.
Seite
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z;8 Dritte Abhandlung.

noch Utils der Kaiserlichen Lehne chergreiffendürfen.

Nach Maaßgebung dieser Rechtsgelehrsamkeitsahe Deutschland nichts als Usurpateurs, als un-rechtmäßige Besitzer um sich her; es gab vor, aberüber diesen Rechtsanspruch ward sehr gestritten,Pohlen sey ein Reichölehen, wenigstens seyn esMasovien und Schlesien unstreitig gewesen. Ebendiese Ansprüche machte Deutschland auf Ungarn:rs berief sich auf die Belehnung, die der KaiserHeinrich der II. dem heiligen Skephanuö, Königvon Ungarn im Anfange des Xl. Jahrhundertsdarüber ertheilt hätte, über die Lehnsherrschaft desReichs, die die Könige Peter und Andreas ineben diesem Jahrhunderte öffentlich zugestandenhätten; aber die Ungarn machten von dieser Be-lehnung und von diesem Anerkennen andere Ausle-gungen. Das Reich machte auf fast ganz Ita-lien Ansprüche; und zwar in Absicht auf die Ober-so wohl als Unterherrschaft. Von Frankreichwaren alle Provinzen, die ehemals die Königrei-che Burgund und Arles ausgemacht hatten, ebenso viel Reichslehne, weil dieses Königreich vondem Kaiser Heinrich dem Dritten an, bis auf denKaiser Friedrich den Zweiten, und von allen da-zwischen regierenden Kaisern besessen war. ^Wrhaben bereits bemerkt, daß Deutschland das Kö-nigreich Dänemark, als eines von seinen Lehnenansähe, ein Rechtsanspruch, der von den Dänensehr bestritten wird: es hatte ohne Zweifel ebendie Federungen auf Schweden, wenn es wahr ist.