z6o Dritte Abhandlung.
Im Angrerffers, so wohl unter dem Titel der Er-oberung, als der Sicherheit, und auch der Ent.schädigung der Kriegskosten zu behalten: und wenndiese Titel durch einen mehr als hundertjährigenBesitz rechtskräftig geworden wären, so könnteman ste unter keinerley Vorwande mehr anfechten, !ohne alle Brustwehren der öffentlichen Sicherheit ^und der allgemeinen Ruhe zu siöhren.
Denenjenigen, welche nicht durch Eroberungen,sondern durch gelindere Mittel Reichslehne an sichgebracht hakten, war es um so viel leichter ihreTitel geltend vorzustellen: aber alle ohne Unter- !schied, der Ursprung ihres Besitzes mogte seyn,welcher es wollte, beriefen sich auf das mächtig-ste, das allgemeinste unter allen Rechten, das al-le übrigen Rechte entweder ersetzt, oder übernHaufen stößt, oder sie aufgehen läßt, auf dieVerjährung.
Alle Nationen, sagten sie, haben Ansprücheeine gegen die andere: wenig Mächte haben miteinem durchaus unverwerflichen Titel angefangen:die Zeit allein hat mehrentheils alle die Titel, dieman heutiges Tages vsrehrt und gelten läßt, recht-mäßig gemacht: das Völkerrecht kennet kein Ge-setz, das Heiliger wäre, als die Verjährung, weil >keines billiger seyn kan, die allgemeine Ruhe zuerhalten. Die Welt würde ein ewiger Schau-platz von Räubereyen und Gewaltthätigkeiten seyn,wenn die Verjährung nicht eine äherne Mauer ge-gen alte und aufgegebene Ansprüche wäre. Umsonstberuft man sich auf gewisse Einschränkungen, wo-mit