Dritte Abhandlung. z6r
mit das bürgerliche Recht den Gebrauch der Der-jährung bey Privatpersonen begränzt hat: dieseGränzen, diese Einschränkungen finden in demVölkerrechte nicht statt: dieß ist von einer weithohem Gattung, die Angelegenheiten, die dasselbeberichtigen muß, haben einen weit stärker« undallgemeinen Einfluß auf die öffentliche Glückselig-keit und Ruhe. In gewissen Fällen wäre es nichtunrecht, die Verjährung unter Privatpersonenaufzuheben, oder nicht gelten zu lassen, weil derBesitz eines jeden Bürgers natürlicher Weise aufsolche Titel gegründet seyn muß, die die Gesetzebilligen können: dahingegen das Recht des Krie-ges, das unter den Völkern eingeführt ist, fastallen Titeln fast aller Mächte einen gewaltsamenUrsprung gegeben hat, so hat die Verjährung al-lein diese Titel rechtfertigen und die Ursachen desKrieges abschneiden können. Noch beruft mansich sehr schlecht auf die deutschen Lehnsgesetze, diedie Rechte der Kaiserlichen Crone, unerachket derSorglosigkeit der Kaiser, die sie nicht wiederge-< fodert, unerachket der Verträge, womit sie selbi-ge aufgegeben zu haben scheinen, unerachket end-lich der Dauer eines langen gegenseitigen Besitzes,gleichwohl unverjährlich machen sollendiese seltsfamen Gesetze sind nicht eine Regel anderer Na-tionen, sie können innerhalb des Reichs ausge-führt werden, aber mit welchem Rechte kan mansie auswärtigen Souverams aufdringen, oder ent-gegen stellen? Die Streitigkeiten, die zwischenzweyen Völkern entstehen, werden die wohl je«
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