Band 
Vierter Theil.
Seite
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.Dritte Abhandlung. 46z

dolphs Unrechtmäßiger Besitz eher verdient hätte,durch die Verjährung bestätigt zu werden, als derRückfall dieser Provinzen, der alten Crongüterin die Hände der Französischen Könige, oder alsob das Reich mit Ausschliessung aller andern Staa-ten, allein das vorzügliche Recht hätte, die Rech«te, die es erwürbe, gültig zu machen, die Quellederselben zu reinigen, und aufs künftige das Sie-gel einer unwiederruflichen Verjährung darauf zudrücken. Waren denn die Deutschen eine vomHimmel so außerordentlich begünstigte Nation,

> daß der Lauf der Zeit ihnen allezeit neue Rechte' zufließen lassen und nicht die geringsten wieder neh-men konnte? Endlich so waren die von dem Rei-che gegen die Verjährung angeführte Lchnsgesetze,entweder Deutschland eigen, oder Deutschlandhatte dieselben mit dem ganzen Europa gemein:waren sie Deutschland allein eigen, so war es lä«chcrlich, dieselben andern Nationen, die sie nichtgelten ließen, entgegen zu setzen: waren sie demganzen Europa gemein, so hätten sich die Rechtevon Deutschland niemals außer seinem Bezirk er-strecken können, und die Vortheile, die dasselbezu verschiedenen Zeiten über sbine Machbaren ge-habt hatte, hätten ihm niemals iveder eine Ober-herrschaft,noch ein unmittelbares Gebiethe verschaff.

Wenn übrigens das Reich keinen von seinenAnsprüchen aufgab, so wußte es auch nichtals nuczu rechter Zeit darauf zu dringen: und dieses all-gemeine Interesse, alle seine alten Güter wieder zusuchen, war zu entfernt, als daß es nicht euum