Band 
Vierter Theil.
Seite
377
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Werte Abhandlung.

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Sohn, den Herzog von Nemours, und nach ihm«ruf seine Schwester, Germana von Foix, gekom-men, welche, wie die Spanischen Bevollmächtig-ten sagten, ihr Recht an ihren Gemahl Ferdi-nand, oder nach den Briefen eines FranzösischenGesandten in Spanien, an Carl den Fünften,Enkel des Ferdinands abgetreten hatte, und dießlief freylich auf eines hinaus.

Alan antwortete, die Erbfolge und Vorstel-lung in gerader Linie sey ein gemeines Recht, undman wisse in Navarra, weder von einem Her-kommen, noch von einem besondern Gesetze, dasdieses fast allgemeine Gesetz aufheben könnte rüber-dem berief man sich auf die merkwürdigsten Bege-benheiten und Exempel, da dieses Vorstellungs-recht von dem ganzen Hause von Foix, und so garvon dem Vicomte von Narbonne selbst zugestan-den worden sey.

Im Jahre 1472. übergab Magdalena vonFrankreich, lange vor dem Tode des Vicomte deCastelbon, ihres Gemahls, und unmittelbar nachdem Tode Gastons von Foix, Königs von Na-varra , ihres Schwiegervaters, Ludwig dem XI.eine Bittschrift, darum sie ihn ersuchte, ihrenKindern, Franz Phöbus und Catharinen, denendurch das Vorsicllungsrecht rechtmäßigen Erbenihres Grosvaters Gastons, Königs von Navar-ra, einen Vormund zu setzen. Der Vicomte vonNarbonne selbst unterzeichnete diese Bittschrift.Die Minister des Königs erklärten, in Gegen-wart des Vicomte von Narbonne, Magdalenen zur

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