Vierte Abhandlung.
Vormünderinn ihrer Kinder r und Magdalenaschwur in Gegenwart/ und mit Einwilligung desVicomte von Narbonne den Vormundschaftseid.Sie huldigte Ludwig dem Xl. wegen aller der Län-dereyen des Hauses von Foix, die Lehne der Fran-zösischen Crone waren/ und zwar allezeit in Ge-genwart des Vicomte von Narbonne, der sichnicht einfallen ließ, im geringsten dagegen Ein-spruch zu thun. Im Jahre 1479. setzte Eleono-re von Arragonien, Königinn von Navarra ih-ren Enkel, Franz Phöbus, durch ihr Testamentzum Erben des Königreichs Navarra ein, undbefriedigte sich damit, daß sie dem Vicomte vonNarbonne ein besonderes Vermächtnis hinterließ.
4. Aber, sagten die Spanischen Bevollmäch-tigten, und dieß war der vierte Eimvurf, sollman das Vorstcllungsrecht in der Erbfolge demFranz Phöbus zum Vortheil anerkennen, so hatwenigstens nach seinem Tode, der Vicomte vonNarbonne, als männlicher Erbe, Catharinen,die Schwester von Franz Phöbus ausschließen müs-sen. Der Vicomte von Narbonne hat auch die-ses Recht, das ihm sein Geschlecht gab, eingese«hen, und darauf gedrungen, und die nachfolgen-de Begebenheiten haben es ihm nicht rauben können.
Das Recht des männlichen Geschlechts, ant«wartete der Canzler dü Prat, ist in Navarra demRechts der Erstgeburt nicht überwiegend. DasSalische Gesetz herrschet in diesem Lande nicht;Navarra ist unleugbar eine erbliche Crone, diesuch auf Fürstinnen fällt, weil sie durch so viel
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