Band 
Vierter Theil.
Seite
379
JPEG-Download
 

Mette Abhandlung. Z79

Prinzeßinnen in so viel auswärtige Häuser ge-fallen ist.

Mit diesem allgemeinen Gesetze verbindet sichnoch ein besonderes, das auf die Vermählungs-tractaten Magdalenens von Frankreich, mit demVicomte von Castelbon gegründet ist. Als Lud-wig der XI. seine Schwester diesem Vicomte vonCastelbon zur Gemahlinn gab, so ließ er ausdrück-lich in dem Eheconrract die Clausel einrücken, daßdie Kinder, die aus dieser Ehe gcbohren werdenwürden, von welcherlei) Geschlechte sie auchseyn mögten, in dem Königreiche Navarra, mitAuvschüeßung der Linie von Narbonne, aufden Thron folgen sollten. So lange Ludwig derXI. auch lebte, machte der Vicomte von Narbon-ne diesen Kindern keine Schwierigkeit, er erkann-te sie selbst, wie wir oben bereits bemerkt haben,für rechtmäßige Erben des Königreichs Navarra.

Es ist wahr, unter der Regierung Carls desVlll. machte eben dieser Vicomte von Narbonneseiner Nichte, der Cacharina, Navarra streitig;aber er vcrlohr seinen Proceß, und Carl der Vlll.und eben dieser Ferdinand, der, wiedie Spaniervorgaben, nachher in die Rechte des Vicomte vonNarbonne getreten war, waren seine Schieds-richter.

Wie endlich der Vicomte von Narbonne seineRechte als chimärisch einsähe, so gab er sie 1498-Lurch einen förmlichen Vergleich auf, den er mitCakharinen machte, unH der einen vollkommenenVerzicht auf das Königreich Navarra und Bearn,

ohne