Band 
Vierter Theil.
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381
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Vierte Abhandlung.' z8r

Man antwortete i) dergleichen Tractatcirwaren nie in der Welt gewesen, 2) wenn sie jaexisiiren sollten, so könnten sie zu nichts verbin-den, weil kein Mensch, und noch weniger ein ge-kröntes Haupt einem gesetzmäßigen Rechte derSelbsivertheidigung entsagen kan.

2. Neapel.

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^ie Streitigkeiten, die das Königreich Neapelbetreffen, sind in der Einleitung S. bisim 2. Kap. des 1. Bandes angeführt.

z. Rechte auf Burgund.

^>icr ist die Rede von dem Herzogthume Bur-gund, welches man weder mit den beidenBurgundischcn Königreichen, deren Umfang vielwcitlättstiger war, noch mit der Grafschaft Hoch-burgund, oder der Franche-Comte, die aus denTrümmern des zweiten Königreichs Burgund ent-standen war, verwechseln muß.

Hatten die Grundsätze des Salischen Gesetzesauf die Thronfolge im Königreich Neapel einenEinfluß, erstreckten sie sich täglich über fremdeStaaten, wie viel stärker mußte nicht ihr Einflußauf wirklich Französischer Provinzen seyn?

Der große Zweck des Salischen Gesetzes istder, daß das Königreich in keine fremde Händefalle. Dieser allgemeine Grundsatz, der das gan-ze Königreich zum Gegenstände hat, beziehet sich

auch