Band 
Vierter Theil.
Seite
382
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z8r Vierte Abhandlung.

auch auf jede besondere Provinz desselben; ebendieser Grundsatz hat das Gesetz dicrirt, durchwelches die Appanagen allein auf das männliche ^Geschlecht eingeschränkt sind: denn wenn dieselben ,auch dem weiblichen ausgesetzt wären, so könnten !sie dadurch vielleicht an fremde Häuser kommen.

Dieß ist ein Grundsatz des Französischen StaatSrrechts; einige gegenseitige Fälle, die durch solche. besondere Umstände, solche Revolutionen, die ablen Gesetzen Stillschweigen auflegen, verursachtsind, beweisen nichts gegen das Daseyn dieses Ge«setzest der Gebrauch, der, indem er den Unter-schied zwischen Schwerdt-und Kunkellehne erlaubt,zuweilen große Provinzen von Frankreich zuden Kunkellehnen gezogen , möchte vielleichtnichts als ein Misbrauch seyn. Gleichwohl istBurgund nicht einmal in diesem Falle, und mankan kein Exempel ausweisen, daß es jemals vonPrinzeßinnen besessen sey.

Wie aber die ältere Linie des Hauses Bur/gund, die von dem Könige Robert abstam-mere, iz6l. unter dem Könige Johann verlosch,so traten drey Prätendenten auf, die auf diesesHerzogthum einen Anspruch machten: alle dreystammten aus dem Hause Burgund vvn Damens,von drey Schwestern ab. Der König von Na-varra kam von der Acltesten, der König Johannvon der Zwoten, der Herzog von Bar von derDritten. Aber der König Johann war um einenGrad näher, als seine beiden Nebenbuhler, demin seiner Linie war ein Geschlecht weniger gewesen,

und