Vierte Abhandlung. zgz
und diese nähere Verwandschaft war damals dereinzige rechtliche Titel, den man zu seinem Vor-^ theile angab. Man dachte hier weder an dasl Salische Gesetz, denn ein jeder der drey Präten-l denken berief sich auf die Rechtsansprüche einerPrinzcßinn, noch auf das Recht des Rückfalls derAppanagen, wenn keine männliche Erben vorhan-den wären. Die Schriftsteller des FranzösischenStaatsrechts, und sonderlich du Püy, sind aufdie Cronbedienten des Königs Johann sehr übelzu sprechen, daß dieselben nicht auf das Recht desRückfalls an die Crone gedrungen. Aber fandsich nicht eine Hinderniß, die diesem Ansprüche zu-wider war? Es waren noch zween männliche Aestedes Hauses Burgund, die Linie von Montagü-Gombernon, und die Linie von Couches: diesebeiden Linien stammten von dem ersten Appanagiec-ten ab, folglich waren sie in der Appanage, undder Erbfolge des zuerst Appanagierten mit begrif-fen. Das Salische Gesetz hatte sie den Nachkom-men der Weiber vorgezogen, wie wohl diese nä-her waren, und das Recht des Rückfalls konntenicht statt finden, so lange diese Linien noch dawaren. Um das Recht des Rückfalls geltend zumachen, hatte man sich über die Gerechtsame die-ser beiden Linien mit ihren Häuptern abfinden müs-sen, aber die Geschichte lehrt uns nicht, daß die-ses geschehen sey.
Dem sey aber wie ihm wolle, so ist doch dieseErbfolge des Königs Johann in dem HcrzogthumeBurgund, auf dem Titel, daß er der nächste Er-be