Band 
Vierter Theil.
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Z90 Fünfte Abhandlung.

alle beobachten ein tiefes Stillschweigen in Absichtauf die gestohlene Quittung.

2. Man findet bey diesen Authoren Umstände,und Facta, die sich mit dem Diebstahle der Quit,tung durchaus nicht vergleichen lassen, wie wirhiernächst zeigen werden.

z. Die spätern Geschichtschreiber, die im vorzüg-lichsten Ansehen stehen, haben entweder dieses Dieb-stahls nicht gedacht, oder ihn förmlich widerlegt.Thuanus, der die Herzoginn von Angoulemc be-schuldiget, sie habe die, für die Italiänische Ar-mee bestimmte Gelder untergeschlagen, damit sieLautrer stürzen mögte; der ausdrücklich sagt, diestrafbare Louise von Savoycn habe dem unschul-digen Semblanzay, den er bmium ci-ein, öeieru8 regniqno iiuckü lmn nennt , zum Todeverhelfen, aber er erwähnt nicht der gestohlenenQuittung; Mezeray spricht davon weder in seinergroßem Historie, noch in seinem ChronologischenAbrisse; der Pater Daniel verwirft diese Erzäh-lung mit Verachtung. Man findet fie wenig an-ders, als in einigen Schriftstellern von Anecdotcn,deren Ansehen nicht über allen Widerspruch er-hoben ist, z. E. in Vrankome, in Amclot de laHoußaye.

4. Man flehet aus dem Commißorialen, diezum Proceß des Semblanzay ausgefertiget find,das Gentil zu einem seiner Richter ernannt wor-den. Wenn nun dieser Gentil zu der Zeit,da man den Semblanzay dieses Verbrechens be-schuldigte, einer seiner Unterbedicnten gewesen wä-