Band 
Vierter Theil.
Seite
391
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Fünfte Abhandlung.

rc, wenn er folglich einer seiner Mitschul-digen , oder sein Ankläger härte seyn können,wenn er allein die Schlüssel zu ScmblanzayS Pa-pieren gehabt, wenn er allein sie hätte unterschla-gen können, würde man wohl auf einer Seite sounverschämt gewesen seyn, und ihm zum Richterdes Semblanzay gemacht haben, da selbst dü Prat,um den äußerlichen Schein der Billigkeit zu ret-ten , der der Ungerechtigkeit allezeit wehrt ist, sichenthielt, einen Richter abzugeben? Würde aufder andern Seite Semblanzay, der gewiß wissenmußte, daß er die Quittung der Herzoginn inHänden gehabt hätte, und den Verlust derselbenkeinen andern, als dem Gcnkil zuschreiben konnte,gegen ihn als einen ungerechten Richter nicht Ein-wendungen gemacht haben? Nun erhellet aus demUrtheile des Semblanzay, daß er der Aukhoritätseiner Richter überhaupt auszuweichen vcrstubre,weil er sich auf das Vorrecht seiner Cicricaturberief, daß er aber keinen derselben insbesondere,als verdächtig ausschlug.

Die Schriftsteller, die von Gcntils Vcr-«ratherey und Todesstrafe sprechen, bezeichnen dasJahr seines Todes nicht, und berufen sich auchnicht auf sein Urtheil: und dieses Urtheil ist gleichewohl noch vorhanden, und bald werde ich dasselbegenauer beschreiben. Aber aus dieser Anmerkungerhellet allezeit so viel, daß diejenigen, die denDiebstahl der Quittung für wahr halten, auf Ge«rathewohl von Gentil gesprochen, und alle Dinge,

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