zy8 Fünfte Abhandlung.
müssen gehabt haben. Dieses Urtheil ist den 4. May.1 542. unterschrieben *).
Die Verbrechen, um derentwillen diese Ober-Seitliche Person verdammt wird, sind nach deneigenen Ausdrücken des Urtheils : Viel Verge-hungen, Misbräuche, Betrügereym, Schin-dereyen, Falschheiten/ Erpressungen, Untreu-en/ Diebstähle und Plünderungen der Landes»cinkünfte/ die genannter Gentil, so wohl infeinem Richreramt/ als auch als Auwald desKönigs/ in der Verbesserung der Finanzen,wie auch in seinem Amte / als Rath und Prä-sident in einer der Parlementscammcrn / des-gleichen ausser seinen Bedienungen / began-gen und verübt.
Es ist wahr, dieses Urtheil erwähnt gleichfallseines Diebßahls , den er an Schriften began-gen; aber die Vertheidiger der unterschlagenenQuittung, hätten von diesem Umstände keinen Ge-brauch gemacht, wenn sie Gentils Todesurteilselbst gesehen hätten: denn dieß Urtheil selbst giebteine Erklärung, von welcherlei) Art von Papierendie Rede sey. Diebftahl und Entwendung ver-schiedener Papiere, und Nachrichten, die demHerrn Könige gehören, und zu den Finanzen,als auch andern Angelegenheiten höchstgedach-ten Herrn nothwendig sind/ und die genannterGentil ausserhalb des Reichs verschickt hat.Auf eine geheime Nachricht, daß Gentil der-gleichen
*) Und nicht vom Jahre 154z- wie das Journaldes d'Etoile angiebt.