Fünfte Abhandlung. 401
unschuldig vorstellet. Konnte überdcm du Bau-chet *), der ein Zeuge der merkwürdigen Unglücks-fälle des Semblanzay, des Poncher, und desGentils war, sie wohl mit einander vermengen?Könnte man sich so eine Vermischung als glaub-lich vorstellen?
Wenn man sich übrigens bloß an GentilsTodcsucthcil halt, das weder Ponchcrs, nochSemblanzays gedenkt, so ist es möglich, daß Gen-til weder des einen noch des andern Quittung, son-dern nur gewisse Staatspapiere, die den Königallein angicngen, gestohlen hat, und in diesemFalle fällt die Erzählung von der, dem Semblan-zay gestohlnen Quittung von selbst, und ist wederauf gerichtliche Acten, noch auf das Zeugniß derHistorie gegründet.
Zwote Meynung überSeniblanzay.
A>ach dieser Meynung ist Semblanzay schuldig,und er hat so wohl die zum ItaliänischenFeldzuge bestimmten Gelder untergeschlagen, alsauch sich der Schinöereyen strafbar gemacht, de-ren ihn sein Urtheilsspruch überführt, und desTodes würdig erkennt. Dü Bouchek, und Ma-rot, zween Schriftsteller, die zu diesen Zeiten leb-ten, sind, wie wir gesehen haben, dieser Meinung.
Nach
») Dü Beuchet starb 1550. wenigstens in seinem sie-benzigsten Jahre, denn fein Vater war 1482. ge-storben, also konnte er ein Augenzeuge dieser Be-gebenheiten seyn.
llll.Band. Cc