Band 
Vierter Theil.
Seite
401
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Fünfte Abhandlung. 401

unschuldig vorstellet. Konnte überdcm du Bau-chet *), der ein Zeuge der merkwürdigen Unglücks-fälle des Semblanzay, des Poncher, und desGentils war, sie wohl mit einander vermengen?Könnte man sich so eine Vermischung als glaub-lich vorstellen?

Wenn man sich übrigens bloß an GentilsTodcsucthcil halt, das weder Ponchcrs, nochSemblanzays gedenkt, so ist es möglich, daß Gen-til weder des einen noch des andern Quittung, son-dern nur gewisse Staatspapiere, die den Königallein angicngen, gestohlen hat, und in diesemFalle fällt die Erzählung von der, dem Semblan-zay gestohlnen Quittung von selbst, und ist wederauf gerichtliche Acten, noch auf das Zeugniß derHistorie gegründet.

Zwote Meynung überSeniblanzay.

A>ach dieser Meynung ist Semblanzay schuldig,und er hat so wohl die zum ItaliänischenFeldzuge bestimmten Gelder untergeschlagen, alsauch sich der Schinöereyen strafbar gemacht, de-ren ihn sein Urtheilsspruch überführt, und desTodes würdig erkennt. Dü Bouchek, und Ma-rot, zween Schriftsteller, die zu diesen Zeiten leb-ten, sind, wie wir gesehen haben, dieser Meinung.

Nach

») Dü Beuchet starb 1550. wenigstens in seinem sie-benzigsten Jahre, denn fein Vater war 1482. ge-storben, also konnte er ein Augenzeuge dieser Be-gebenheiten seyn.

llll.Band. Cc