Band 
Vierter Theil.
Seite
409
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Fünfte Abhandlung.

! chen, daß man nicht zu deutlich, noch zu stark hät-te ausdrücken können, um der Rechtfertigung derHerzoginn alle die Authenticität zu geben, die sienöthig hatte.

ii. Die Einrichtung dieses Todcsurtheilsselbst*), das auf einer Seite über die Vertheidi-gung der Herzoginn nichts entscheidet, und aufder andern den Semblanzay wegen anderer Ver-brechen, verdammt, um welcher Willen er nicht inVerhaft gezogen war, wegen Verbrechen, dieman einem Finanzminister, den man zu stürzengesonnen ist, ohne Mühe finden kan.

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*) Auszug aus dem gegen Semblanzay gefälleteuUrtheile.

„Sie (die Richter) erklären gemeldeten Jacob de„ Beaune schuldig, und überwiesen der Dieberey-„en, Falschheiten, Misbräuche, untcrgeschlage-„ner Gelder, und übel verwalteten Finanzen des„ Königs, deren im Proceß gedacht ist- Und zur„ Strafe dieser Verbrechen und Vergebungen ha-„ ben sie ihn erklärt und erklären ihn aller seiner„ Ehrensiellen und Güter verlustig. Uebcrdem ha-„ den sie ihn verurthrilt, und verurthcilm„ ihn bey Montfaucon gehenkt und erdros«„fekt, und alle seine beweglichen Güter und Erd-theile confiscirt zu werden. Von diesen Gü-stern und dieser Confiscation soll die Summa vou„ drey tausend Livres Parifes genommen werden,„ so wohl zur Wiedererstattung der durch seine„Falschheit veruntreuetcn Summen, die gedach-ter Jacob dr Beaune von denen Finanzen cnt-„ wendet hat, als auch anderer Nachtheil und In-teresse davon, den er in diesen Finanzen verur-„ sacht und gegeben. Diese Summe haben gcdach-te Richter dem Könige zuerkannt, zur Wiederer-,, stattunz, und zwar ohne Schaden der erwähn-ten Schuld, welche gedachte Madame, Mutter„deS Königs fordert, (den 9 August 1527-)