Band 
Erster Band.
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323
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Vereinigt euch wieder mit euren Waffenbrudern; zeigt,daß ihr noch die Führer jener Truppen seyd, die euer Sou-verän eurer Ehre anvertraute. Ich wiederhole es euch, ibr wer-det als Bruder empfangen werden ; man garantirt euch die Ver-gessenheit des Vergangenen. Die Soldaten unter meinen Be-fehlen werden mit Gewissenhaftigkeit die Befehle ihres Kaisersvollziehen, und die Rübe eures Vaterlandes wird der Preis derRückkehr zu euren Pflichten seyn. Sollten sich unter euch so ver-kehrte Menschen finden, daß sie sich der Großmuth ibres Herrnnicht vertrauen wollten, weil sie die Gesinnung nicht begreifen,aus welcher sie stammt: so zerreisien wir mit ihnen alle Bande derWaffenbrüderschaft, und die Hand des Allmächtigen, des Beschü-tzers der Gerechtigkeit, wird die durch ibr Betragen verdienteZüchtigung auf ihre Häupter fallen lassen.

Den 19. Februar 18Z4.

Gras Die bitch Sabalkanski.

jXvo. 9.

Gesetz vom 7. Februar 1831.

Maßregeln, welche bei dem Einfall des Feindesz u e r g r e i fe n si n d. (Pag., 249.)

Art. 1. Die von dem Feinde eingenommenen, oder von ei-nem nahen Einfall bedrohten Gegenden werden in den Kricgs-stand versetzt.

Art. 2. In diesen Gegenden ist die Nationalregierung er-mächtigt, die nachdrücklichsten Maßregeln anzuwenden, um einekräftige Vertheidigung zu leisten, die Brücken, die Straßen abzu-werfen, die Fahrzeuge jeder Art, die Befriedigungen und die Ge-bäude zu zerstören, wenn sie zur Erleichterung der Operationendes Feindes dienen können; die Regierung ist ebenfalls ermäch-tigt, aus diesen Gegenden die Lebensrnittel, das Vieh, das Ge-rüche jeder Art und die Bevölkerung wegzunehmen, um sie aneinen Ort der Sichert,eit zu bringen; und bei dieser Operationsoll die Thätigkeit der Regierung durch keines der über das Eigen-thum und die persönliche Freiheit bestehenden Gesetze gehemmtwerden können.

Art. z. FürVerrätheran dem Vaterlande geachtet und alssolche gestraft sollen alle diejenigen werden, welche dem gegenwär-tigen Gesetze Widerstand leisten, der feindlichen Armee Vorrätheliefern, oder ihre Bewegungen erleichtern. Alle öffentlichen An-gestellten, welche in der von dem Feinde besetzten Gegend zurück-

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