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Erster Band.
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bleiben, sollen ebenfalls als Verräther an dem Vaterlande be-trachtet werden.

Art. 4. Alle den Individuen aus Gelegenheit des gegenwärti-gen Gesetzes verursachten Verluste werden von der ganzen Nationvergütet, und es wird zu diesem Zwecke ein besonderes Gesetzerlassen werden.

N,-a. IN.

Gesetz vom 8. Februar 183t.

Politisches Glaubens bekennt» und Eides-leistung. (Pag. 247.)

Art. l. Der Reichstag erklärt im Namen derNation, daßer die cvnstitutionclle Repräsentativmonarchie, mit dem Rechtder Nachfolge, in einer von der Nation zur regierenden erwähl-ten Familie anerkennt, als die einzige Staatsform, welche denBedürfnissen Polens entspricht, und daß er selbst während desgegenwärtigen Zwischcnreichs Niemand gestatten wird, die For-men zu verletzen, und sie seiner Seits auf's Genaueste beobach-ten will.

A r t. r. Ehe die Nation durch das Organ des Reichstags ei-nen König wählt, soll der Eid der Treue von allen Polen demReichstag geleistet werden, der die Nation repräsentirt, und derallein in diesem Augenblicke das Recht der Souveränität besitzt.Dieser Eid soll geleistet werden von den Geistlichen, der Armee,den Eivildienern, den Gemeinden und den Städten, mit EinemWort, von allen Einwohnern des Landes, in folgender Formel:

Ich schwöre Treue dem Vaterland und der polnischen Nation,welche repräsentirt ist durch den Reichstag; ich schwöre gleicherWeise, keine Gewalt anzuerkennen, als die von der Nationalre-präsentation eingesetzten; und ferner schwöre ich, aus allen mei-nen Kräften die Sache des Nationalaufstandes zu unterstützen,um die Freiheit und die Enstenz der Nation zu gründen."

Art. 5. Es sollen in den Wopwodschaften, Bezirken undStädten Bücher ausgelegt werden, in welchen die Akte des Na-tionalaufstandes und die Formel des Treueschwnrs, die der vor-stehende Artikel enthält, verzeichnet sind. Ein solches Buch soll mitden Unterschriften aller Staatsbürger bedeckt werden, um auch derentferntesten Nachkommenschaft die Akte der Nationalunabhän-gigkeit zu überliefern. Die Bücher sollen sechs Wochen nachihrer Auflegung geschloffen, und zur Aufbewahrung bei denAkte» des Senats in die Hauptstadt geschickt werden.