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Unvorgreiffliche fürstl. st.gallische Noth-Wehr gegen beyden löbl. Orthen Schweitz und Glaruss wegen toggenburgischen Landt-Rechts-Brieffen
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Eingang.

Aekrässtigting kein gnuegsame Krafft gehabt hatte/ auch inexrrLorctinrri Fahlen geüebt zue werden :^2) Durch die abergefolgte Bewilligung seine extraoräinari Natur / und Eigen?schafft in nichte» geändert/ oder eine andere Natur/ undEtgenfchafft/ dann wie es an sich selbst war/nicht angenom-men habe / aussert daß es in seinen exri-aoräinan Fahlen be?fuegter Dingen geüebt werden mag; umb so vil mehr / als esNur lediglich! doch denen ordentlichen Herrlichkeiten/ undfechten ohne Schaden verwilliget; und dargegen ein an-Hers ordentliches or6inarj Landt-Recht von beeden LöblichenLN'then mit denen Erb?Herren/ mit denen von Raren/ undendtlich mit dem Gottshauß St. Gatten/ und seinen Vnder?fhanen selbst so gar aufs neüw errichtet / ohne daß nur imwtstern der Vnderthanen Landt^ Recht gedenckt / sonder nuönach der Hand auch auf eine cxr^or6inar> Forlnb dises alleinün die Vnderthanen durch einen gantz abgesonderten Brieffbewilliget worden. Wie dann allessen dessen folgendeGeschichte Beschreibung weiset.

Grunds

sa) ?aÄr,« contra !e§es nullam kabsrs vim in6ubiratijuris ell. k, 6. 6. 6e päch Lc 6skenr uri^us pro inksÄis kaberic. §4. 6s R.. I. in 6. I.- non 6ubium. L. 6s ll. Kec obliAaro-rium eli conrra pr-eiiikum juramenrum , c. s8. sö6. in 6.huo6 ab inicio nullum E, traKii remjjoris rLcon^alsscsrs noitvorell, nilr in ^uanrum rarillalriram. arg. I. rio. L. 6s I.