Band 
Zweiter Theil.
JPEG-Download
 

Verfassung und Militairorganisation

der

Eidgenossenschaft/

nebst

taktischen Betrachtungen als Schluß.

Schweizerisches StaatSrecht.

Auf so gewaltige Stürme, auf so vieles Unglück sollteendlich Ruhe folgen; und sie folgte, als die Eidgenossen allerPartheien endlich überzeugt wurden, daß das Heil des Va-terlandes ausschließlich nur durch gesetzliche Ordnung, durchEinigkeit und durch Abwerfung des fremden Einflusses er-reicht werden kann. Frei, unabhängig, und weder französischnoch östreichisch, sondern rein schweizer - eidgenössischmuß die Schwxjz seyn, wenn sie als Nation beste-hen will. Hierzu gehört eine feste Militairorganisation,nicht allein «m -je Widerstandsmittel vorzubereiten und dieinnere Kraft durch -as Bruderband sämmtlicher Kantone zubefestigen, aber auch um Vertrauen zu erwecken und dem

26