Verfassung und Militairorganisation
der
Eidgenossenschaft/
nebst
taktischen Betrachtungen als Schluß.
Schweizerisches StaatSrecht.
Auf so gewaltige Stürme, auf so vieles Unglück sollteendlich Ruhe folgen; und sie folgte, als die Eidgenossen allerPartheien endlich überzeugt wurden, daß das Heil des Va-terlandes ausschließlich nur durch gesetzliche Ordnung, durchEinigkeit und durch Abwerfung des fremden Einflusses er-reicht werden kann. Frei, unabhängig, und weder französischnoch östreichisch, sondern rein schweizer - eidgenössischmuß die Schwxjz seyn, wenn sie als Nation beste-hen will. Hierzu gehört eine feste Militairorganisation,nicht allein «m -je Widerstandsmittel vorzubereiten und dieinnere Kraft durch -as Bruderband sämmtlicher Kantone zubefestigen, aber auch um Vertrauen zu erwecken und dem
26