Band 
Dritter und letzter Theil.
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ges, worin besteht es? Laßt sich hier etwas absolutals Norm annehmen, oder können Rücksichten modi,ficire nd eintreten?—"

Nichts scheint der Natur der Sache nach unsichererzu seyn, als ein sogenanntes Kriegsrecht. Woraufsoll es sich gründen, wer soll ihm Sanction geben, werdessen Nichtrealisirung erzwingen oder dessen Verletzungahnden? Offenbar verhalt es sich mit dem Kriegsrechte,wie mit dem ganzen Völkerrechte, worunter es befaßtwird. Gänzliche Verwirrung der Ansicht und ein höchstprekäres Handeln muß hier obwalten, so lange manein Nichts zur Richtschnur festsetzt. Nur nach m oral i->schen und humanen Grundsätzen allein könnm wieim Völkerrechte überhaupt, so beim Kriege insbesonde-re die Verhältnisse betrachtet und gewürdigt werden.

Aber so wie die moralische Beurtheilung bloß in ihrenobersten Principien ein absolutes Maß haben kann, inbesondern Fällen jedoch die Umstände nach Gewissen undEinsicht zu Rathe ziehen muß, um die Handlung denhöchsten sittlichen Gesetzen gemäß einzurichten; so auchbei dem sogenannten Kriegsrechte, wo offenbar im All-gemeinen keine durchweg bestimmenden Normendes Ver-haltens aufzustellen sind, sondern die jedesmalige Lageder Dinge zu berücksichtigen ist.

Nach diesen Vorbemerkungen kann eine unbefangeneWürdigung des Verhaltens der oben genannten Militär-chefs mit Vergleich der Umstände, wie solche vorgelegtworden, nicht anders als das Verdammnngsurtheil überdas Blutvergießen der Bestürmet- der Feste von Tarra-gona anssprechen.. Nur wenn der weitere Widerstand