Band 
Zweyter Theil.
Seite
30
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3o Exdgnoßische

Die Gebott und Verbott des Kriegs^fens und deren Ubertrettung, seyen demlcfitz anhängisch. ^

Die drey gemelte Stätt haben zurdes Schwaden-Kriegs die Sachen des MLfitz und des Land - Grichts mit den 7. 0 # "Jsammenthafft erlanget, auch dasselbe also y!gemein zu haben miteinanderen abgeredta^beschlossen. Nun aber sind zwey Malesivkeinem Rechten gegründet. .

Diese Sachen sind für BundsmE,Rechts-Tage gehn Einsichten und Zosfii^erwachsen. Eiwlich auch in einem zu LE,An. 1523. gehaltenen Tag der Herrensprecheren Erklärung also erfolgt: u

Die 7. Orth haben den drey Stätten ^Straffgelt nachgelassen,und nicht begehrt^ihnen zu rechtigen; hiermit solle und kösie v%darwider nichts mehr gcredt werden.schon die drey Stätt, als Klägere, dcß>v^keinen schrifftlichen Schein gehabt, nva)^,gehet, so mag das Eydgnoßtsch vertraut ^müth, so allweg aufst echt und unbetrug^gsyn, das so daraus geflossen ist, nicht stv' mchen noch brechen, ist auch nicht zu jcdew>'lichem Versprechen eine Schrifft vonnoMHierauf erfolgte der Spruch der gess^Richteren also: ^

Weilen auff obgemeltem Lucernern^Rechts-Tag An i^rz. die 7. Orch 'freundlich entschlossen, denen dreydas quästionirteReyßstraff-Geit nachzma'.,als solle solches auch künffrig hin denselbeu ^

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