Band 
Zweyter Theil.
Seite
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Epdgnoßische

AdelichemHerkommen sind,werden derEdcklehen nicht gnoß geacht; sondern es solle ve»einer jeden Statt und Edetlehen Herren E»kantnnß stehn, solche mit einer Souffertenleyhen oder nicht. tm

16. Beyde Stätte und ihre Bürger sollt"

der Güteren halber, so sie hinder der andere''Statt besitzen, von Stenr und Zoll bestesseyn. . rt

17. Dieses Bürgerrecht solle der cwf

Verkomnuß mit der Statt Genffden ?>iszs. gemacht, unschädlich und unvorgElich, hiermit selbige in allen Puncten und Mticklen bestätiget seyn. .

Hernach auf den Jahrrechnnngs,TM"Baden haben die von Genf sich durchAbgesandten fast bemühet und angehalten,in den gemeinen Bund aufzunehmende Eden aber mit Erbietung guter Nachbarscd^ 'glimpflich abgewiesen. ,

H. v. Da. Im folgenden i ? Jahr kam den 9 *},^oyen will zog von Savoyen die Lust an, das vorhin ve'lohrne Pays de Vaud wiederum an 0 Lwieder ha- bringen, schickte deßhalben eine Botschasi^be»,. gemeine Evdanoffen, begehrte mit denen vBern undFreyburg deßwegen inTractattN»treten, und als er schlechte Neigung gesiEsuchte er vermittelst einer angetragenen 'Kltanz die Orte &u trennen, fand auch bev rugenzimltchGehör. Die vonBern aber ftn'^,nöthig,auf guter Hut zu stehen, schicktenche ansehnliche Rahtsglieder in das eroverLand, sowol die Gemüther der Unterthan^

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