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Epdgnoßische
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werden und auf ewig verbleiben, das übrigPais de Vaulds, die Stätte und Herrschaft,, ^Nyon, Vevay, CdtUon, la Tour und B>a ^Neufve mit allen Zugehördten; also daß ^ LHertzog für sich und alle seine Nachkomme ^solche in deren Besitz nimmermehr ersuche»"hinderen noch molcftiren solle, noch wtl..
!. Betreffend das Bürgerrecht der
uff. snüc soli'hoi; itt setticti ttnHtrtftl Än»™.
Genff, so solle solches itt seinen völligen Kr^ten bestehen und erhalten werden. Wann av»der Hertzog Rechtlich erweisen kanchaß so>^unkräffttg ftye, sollen solches die von .
nicht hinderen; sondern dem Rechten fteo^Lauff lassen. ,
4. Wegen denen Rechten» die der HeE
über die Statt Genffprätendirt,sollen siw^Partheyen trachten gütlich mit einander»vergleichen, oder wann dieses nicht seyn kormGerichtlich außgemacht werden. ^
5. Alle Contract, Käuff, Tausch, re. L
auch alle Sprüch, Erkantnussen, Urtheil / vgemacht und gegeben worden, währetJett, als die von Bern das Land inne ge
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sollen in ihrer Gültigkeit vest verbleiben. ,6 . Jede Parthey solle haben und bezieh
alleEinkünffte, Zinß, Zehnden, sowohlge'lich als weltlich, welche innerhalb ihrenG^'.
tzen undMarchen fallen und gegeben wEobschon sie vorher zu einer Kirchen, §
Spittahl, tc. gehöret, so innert des anveGräntzen liget. Jedoch solle sich dieses mtfrVstehen auf diejenigen Einkünffre, so die V»Bern An. \ s z§. in dem Krieg zu Hände» ^
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