Bunds»und Staats * Historie. ? %
0 Jörnen. Nicht aber sich beziehen auf diese-Mn, welche gemelte Statt vorher oder her-des Hertzogen Land an sich gebracht.A" da sind die so. Thaler der Castlaney vongehörig, herrührende von der KirchenBern und angewiesen auf das SchloßBe-
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teh L^knen svnocrvayren Pkr,oynen , oisti*, I sto!' ®enicinben, rc. solle dardurch an ihren^ AAen, Güteren, Wnnuen, Weyden, re.Mß vergeben noch benommen seyn.üki ^lle Zöll sollen ohneSteigcrung in demZuband verbleiben.
x.?' DerHertzog solle keine Ansprach an sichu/^dlen, wider die von Bern, betreffend dieund Lehen des Grossen von Gcyers,2!' Oron rc. sondern solche Lehen, sollenw» " werden von derHcrrschafft, htnder de-" ae gelegen sind.
z,. Alle Vergliche, wegen dem Pais de?u"^ds und Gräntzen, zwischen den Stättenö-ik? ""d Frevbmg gemacht, sollen kräfftigden und steiff gehalten werden,twvbeyder Partheyen Underthanen,EdelUnedel, solle erlaubt seyn, setz oder ins^ 'Mrg jh^ Wohnung under einen ariderentiiti* veränderen, ohne einige Verhinde-tala?.' '^ch Verlurst seiner Güteren, ohne Be-hiMg cinigenAbzugs nochAufflags. Lehen-soll- darmit er versöhnlich verpflichtet,hen.i^dlrrch einen anderen leisten. AuchBo-DdGülten entrichten, die auff seinemhassten. D 4 ir.
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