Band 
Zweyter Theil.
Seite
56
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Eydgnoßische

i2. KeknTbeil solle einiges von diesemLs^keinStatt Schloß, rc. an einen anderensten oder Herren, weder »ersauft n nocb » e ‘tauschen, cediren, alieniren in keinen weg,d^mit die beydsettiae Nnderthancn keine fren^-e verdrießliche Nachbarschaft bekommen..

r 3 . KeinTbetl solle aus des anderen GE,tzen einigen Festungs-Bau, noch Mag^'auffrichten.

14. Kein Theil solle ins künftig des a>'>^ken Underthanen i» Birrarecht auffnehmeiuohne Vorwissen und Wollen seines Herren^:

es. Handel und Wandel solle beuders-^frey und offen seyn, zu aliffrtchttgcn undlichen Handlungen. .

i 6 . Keinem Theil solle einiges, wegen Knen antigenden Landen »«-Herrschaftendem Genffer-See zustehendes Recht geh>"d^ret.nvch genommen werden; ändern dieV^telLinie desSees solle die unverrncktcGrä"^fcheidung seyn. .

Dieser Savovische Vertrag wllrde vonK"nig Carl IX. in Franckreich, druch einen fwjwirb in derbaren Revers 5 ub clsro, Bourdeaus, denvieFran- 26 .Apr. 156s. bestätiget und bekräftiget, NlwMche hernach als König Heinrich III. An. «8*den Bund mit den Evdgnossen erneuert binschloffen. er c ‘ nen besondernVerlrag gemacht,betreff "'das dem Herzoge von Savoyen adgenomeneund von diesem in dem zu Lausanne mit fl*dachter Stadt getroffenen Vergleich überlEfene und abgetretene Land der Waadt; tEdessen alles diesesLand solle eingeschlossen »n?

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