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Dunds - und Staats - Historie. 57
?Mlskn seyn mit allen Leuten,Städten,Zu-Norder,, rc. in der mit König Francisco I.i^' 'srr. gemachten Bündntß nach allem^ N Inhalt und Artickeln.rAjcmge Bül'dntß aber, welche der Her-liL vhilchert Emauuel mit den VI. Catho-BündnißOrten (Freyburg ausgeschlossen, ) zwischens^^'ceru den i>. NoveMb. 1560. geschlos-Savonen' "'/k folgenden Inhalts: M. '
Solle ins künfflige zwischen beyden Orten.'Sj '"n zu ewigen Zeiten ein guter Fried,
U,.v n undEiniakeit sey«; also daß beyderseitstzy,, ^thancn mögen frey und sicher zu unddvn/^ander wandeln, handeln, werben, rc.
2 baß man den alten Zoll bezahle.
UnhV solle auch beyden Partheyen freyertx^Mer Kauff so wohl Korn als arider Ge-> und alle andere Speiß und Tranck,tzg.^und Wahren, nichts außgenommen,feitß ??beyden Landen, disseits oder jen-fvlle J? ^^bi'irgs, gebraucht, zukommen,dochden alten Zoll bezahlen, und keinen^ua gebrauchen.
bicbk ."O^de Theile sollen des anderen Feindso,..^halten, Paß noch Durchzug geben;ern solches mit aller Macht wenden.
Theil solle den anderen mit neuenen, chcher das alteHerkomen beschwüren.(SeVtrtK 11 Theil solle das andere für frembdefüchpn ' sondern der Kläger fein RechtWtt hÄ 0 ^ cc Beklagte sitzet. Es habe sichbgn^Beklagte mit sonderenBedtngcn ver«en. Solle auch keiner den anderen aussertD; seinen