Band 
Zweyter Theil.
Seite
58
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DundS,Erneue-rung mit

F'anck,

reich.

58 Epdgnoßische

seinen Grichten hefften noch pfänden, alsgichtige Schulden. ^

6. In Streitigkeiten zwischen dem Heckgen und den verbündeten Orthen,solle man vRecht kommen für 4. Satze, nämlich a*JL,des Aertzvgs Nahten, und 2. von dengnossen die dann im Streit sind. Wannst^diese 4. theilten, so sollen sie sich bey ihre«den eines gmeinen Obmanns vergleichen'aber auch dieses nicht seyn, so sollen sie von ^der Parthey zween unargwöhnige Man" §erkiesen, und aus diesen vieren,solle durchsLöß ein Obmann erwöhlt werden. Bor v>sen 4. Sätzen und Obmann solle der

te in Monats Zeit erscheinen zu NeueEam See. Wo auch ein Theil seine 2.nicht schicken wurde so sollen die andere Mzu richten volle Macht haben.

7. Ein Theil solle dem anderen seine

die in seinem Land betretten werden,auff'^,gehren hin außliefferen. Alle ältere 33 «*%Verpflichtungen und Recht sind hier vorhalten. . $

Die mit König Carl IX. in FraEjHAn. M64. erneuerte lind bestätigteund Vereinigung, kommt mit der vorigen ^allen Puncten pnd Artickeln überein,mit folgender Erlaüterung. , ^

1. Solle dieseVereinigung währen so

ge der König lebt, und sieben Jahr nacv'nem Abscheid. ^ **

2. Die Evdgnvssen sollen den 1.

derjenigen Landen, die König Franen^

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